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  4. Gullydeckel - wann muss die Kommune Schadensersatz zahlen?
Beschädigter herausragender Gullydeckel
Ein beschädigter Gullydeckel - das kann teuer werden.
© adobeStock

Gerichte

Gullydeckel - wann muss die Kommune Schadensersatz zahlen?

von Gudrun Mallwitz
Chefreporterin | KOMMUNAL
18. März 2022
Immer wieder beschäftigen Gullydeckel als Hinternisse die Gerichte. Die Menschen stolpern darüber oder Autos werden beschädigt. Für die Kommunen kann das teuer werden. Doch die Urteile fallen bei weitem nicht einheitlich aus.

Gullys als folgenschwere Hindernisse sind nicht zu unterschätzen. Wenn es zu Unfällen kommt, sehen die Betroffenen häufig die Kommune in der Pflicht, sie dafür zu entschädigen. Doch wann ist die Kommune dazu verpflichtet, zu zahlen? Zwei Beispiele:

Urteile zu Gullydeckeln

  • Ein Ferrari-Fahrer hatte eine rheinland-pfälzische Gemeinde verklagt, da ein herausragender Gullydeckel seinen Wagen beschädigt hat. Das Fahrzeug hat eine serienmäßige Bodenfreiheit von nur  12,5 Zentimetern. Der Mann setzte mit dem Ferrari auf einem Gullydeckel auf - und wollte daraufhin Schadensersatz von der Kommune. Er verwies auf den ihm entstandenen Schaden in Höhe von gut 60.000 Euro.  Die Stadt hätte die Gefahrenstelle beseitigen oder zumindest vor ihr warnen müssen, brachte er vor Gericht vor. Das Oberlandesgericht Koblenz sah das anders. Kommunen seien zwar verpflichtet, Gefahren zu beheben oder vor ihnen zu warnen. Doch die Gullydeckel seien in dieser Straße deutlich zu erkennen gewesen. Deshalb habe der Ferrari-Fahrer eine Mitschuld. Die Gemeinde müsse nicht haften. Oberlandesgerichts Koblenz (Az.: 12 U 1012/21)
  • In der Fußgängerzone in Celle (Niedersachsen) war eine Fußgängerin über einen Gullydeckel gestolpert und verletzte sich. Der Gullyrand ragte mindestens 1,50 Zentimeter aus dem Pflaster heraus. Hier urteilte das Oberlandesgericht Celle, dass in einer belebten Fußgängerzone, die von zahlreichen Passanten benutzt wird und in der die Aufmerksamkeit der Fußgänger auf die Geschäfte und Cafes gerichtet ist, Stolperfallen unbedingt vermieden werden sollen. Die Beklagte hat laut Gericht gegen die sie treffende Verkehrssicherungspflicht verstoßen. Das Gericht hob heraus: Es komme immer auf die Umstände des Einzelfalles an. Auch  bei geringeren Höhenunterschieden könne also eine Haftung in Betracht kommen, wenn besondere Umstände bestehen. Die Fußgängerin habe eine Mitschuld von 25 Prozent, denn sie hätte besser aufpassen müssen, so das Gericht. Dennoch wurde die Kommune dazu verurteilt, an die Klägerin rund 3500 Euro plus damalige Zinsen zu zahlen. Urteil des OLG Celle vom 25.01.2007, Aktenzeichen 8 U 161/06

     

Dass eine Kommune eine Verkehrssicherungspflicht hat, ist unbestritten. Doch diese ist nicht grenzenlos, zeigt eine Entscheidung des Landgerichts Nürnberg-Fürth. Ein Junge war über eine Absperrkette gestürzt, die er übersah. Er verletzte sich erheblich. Dennoch musste die Stadt nicht haften.

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