Tipps für neue Gemeinderäte
Die Haushaltsplanung im Griff
Haushaltsplanung: Das sollten Sie wissen
Die Erträge im Ergebnisplan werden nach dem Verursachungsprinzip geplant. Sie entstehen, wenn etwa eine Gewerbesteuerforderung gegenüber dem Abgabenpflichtigen festgesetzt wird. Die Einzahlungen im Finanzplan sind hingegen nach dem Kassenwirksamkeitsprinzip zu veranschlagen, also wenn ein Liquiditätszufluss voraussichtlich zu verzeichnen ist. Bei diesem Rechnungsstoff handelt es sich um das Kassen-Ist aus dem kameralen Haushaltswesen. Zwischen der Sollstellung durch Erträge und dem Ausgleich durch Einzahlungen wird eine Forderung ausgewiesen.
Betrachtet man den Zeitraum eines Haushaltsjahres, wird zweifelsohne ein Großteil der Erträge und der daraus resultierenden Forderungen zahlungswirksam. Das verstärkt die Liquidität. Aber es ist eben nicht so, dass alle darin stehenden Forderungen tatsächlich realisiert werden können. Erträge sind also nicht gleich Einzahlungen. Eine solche Denke ist leider unrealistisch.
Wenn Forderungen nicht kassenwirksam werden
Zahlt der Schuldner nicht zur Fälligkeit, sondern erst nach der Mahnung, bedarf es einer Stundung oder können die Forderungen erst im Rahmen der Zwangsvollstreckung realisiert werden, entsteht ein Zeitverzug von Tagen, Monaten oder gar Jahren. Letztlich wird ein Teil der Forderungen nicht kassenwirksam werden, zum Beispiel aufgrund einer Insolvenz oder dem Tod des Schuldners, sodass eine Wertberichtigung notwendig ist. Im Ergebnis werden die ursprünglichen Erträge nicht zu Einzahlungen. Solche Abweichungen sind kein Einzelfall, sondern in großen Kommunen ein Massengeschäft.
Planung im Ergebnis- und Finanzplan
Vielfach ist den Kommunalhaushalten zu entnehmen, dass die Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit im Gleichklang mit den ordentlichen Erträgen geplant werden, also die identischen Beträge in beiden Planwerken zu finden sind. Die differenzierte Planung im Ergebnis- und Finanzplan ist zugegebenermaßen anspruchsvoll und bestimmte Entwicklungen vor allem im Liquiditätsbereich sind unmöglich vorherzusehen. Kameralisten wären deshalb wohl nicht auf die Idee gekommen, das Kassen-Ist in die Planungsphase des Haushalts einzubeziehen.
Doppisch ist eine sorgfältige Planung aber verbindlich vorgeschrieben, weshalb es einer Differenzierung bedarf. Eine identische Veranschlagung in beiden Plankomponenten verstößt wohl weit überwiegend gegen den Grundsatz der Haushaltswahrheit. Diesen Verstoß sollten Kommunalaufsichtsbehörden, aber auch Rechnungsprüfer mehr Aufmerksamkeit widmen. Das gilt umso mehr, weil sich die Differenzen über den Zeitraum der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung summieren.
"Sicherheitsabschlag" bei Einzahlungen
So gibt es durchaus Ansatzpunkte, um eine differenzierte Veranschlagung vorzunehmen, wie etwa der jahresbezogene Forderungsausfall sowie der Wertberichtigungsbedarf der vergangenen Haushaltsjahre oder die tatsächlichen Zahlungseingänge auf Forderungen, deren Fälligkeit mindestens ein Jahr in der Vergangenheit liegt. Die Ergebnisse dürften überraschen und teilweise aufschrecken. Ein gewisser „Sicherheitsabschlag“ bei den Einzahlungen im Vergleich zu den Erträgen ist deshalb in vielen Fällen geboten, um die Liquiditätsentwicklung realistisch darzustellen.

