Sitzung der Gemeindevertreter oder des Stadtrats
Die Sitzung der Gemeindevertreter oder des Stadtrats kann sich lange hinziehen - es gibt dafür aber nur kleines Sitzungsgeld.
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Entschädigung

Das bekommt ein Gemeindevertreter oder Stadtrat in Deutschland

Was bekommen ein Gemeindevertreter und eine Gemeindevertreterin als Entschädigung? Wieviel Sitzungsgeld steht Mitgliedern im Stadtrat zu? Wieviel erhalten Sachkundige Bürger monatlich? Die Höhe der Entschädigung ist je nach Ortsgröße unterschiedlich und wird durch die jeweiligen Kommunalverfassungen und Entschädigungssatzungen geregelt. KOMMUNAL listet einige Beispiele auf.

Sie heißen unterschiedlich, je nach Bundesland: Gemeinderäte, Gemeindevertreter, Stadtverordnete oder Stadträte -  alle treffen sich regelmäßig, um über die Angelegenheiten der Kommune zu beraten und Beschlüsse zu fassen und Empfehlungen zu geben. Die Gemeindevertretung, der Gemeinderat, der Stadtrat oder die Stadtverordnetenversammlung ist jeweils das politische Hauptorgan der Gemeinde. Das wichtige Gremium entscheidet in allen wichtigen Gemeindeangelegenheiten.

Vorsitzender ist in einigen Ländern per Satzung der Bürgermeister, in anderen wird er aus der Mitte der Ratsmitglieder gewählt. Bei den Ratsmitgliedern handelt sich um Bürger und Bürgerinnen der Kommune, die von Parteien oder Wählervereinigungen aufgestellt werden, sie können sich aber auch einzeln bewerben. Sie werden von den Bürgern gewählt und sind ehrenamtlich tätig. In Bayern gibt es jedoch auch berufsmäßige Gemeinderatsmitglieder. Ihnen werden dann einzelne Kompetenzen des Bürgermeisters übertragen.

Die Größe richtet sich im Wesentlichen nach der Einwohnerzahl. Ein Gemeinderat in einer kleinen Kommune in Rheinland-Pfalz mit bis zu 300 Einwohnern besteht aus sechs Personen, in großen Städten mit mehr als 400.000 Einwohnern gibt es hingegen bis zu 60 Stadträte oder Stadtverordnete. In den kreisfreien Städte Dresden und Leipzig  lässt die Satzung sogar einen Stadtrat von 70 Personen zu.

Nach der sächsischen Gemeindeverordnung ist der Oberbürgermeister der Vorsitzende. Der leitet zugleich die Stadtverwaltung. Die öffentlichen Ratsversammlung in Leipzig tagt in vierwöchigem Rhythmus an einem Mittwoch. Bei den Kommunalwahlen 2019 wurden in Leipzig 70 Ratsmitglieder in den Stadtrat gewählt.

Der Stadtrat legt die Grundsätze für die Verwaltung fest und entscheidet über alle Angelegenheiten der Landeshauptstadt, soweit nicht der Oberbürgermeister Kraft Gesetz zuständig ist oder ihm der Stadtrat bestimmte Angelegenheiten übertragen hat. Das Gremium kann dem Oberbürgermeister als Leiter der Verwaltung Aufträge erteilen und mit dem Erlass von Satzungen und Verordnungen geltendes Stadtrecht schaffen. Der Stadtrat in Leipzig wird alle fünf Jahre gewählt.

So viel Entschädigugn bekommen ehrenamtliche Gemeinderäte

Wieviel "verdienen" nun ehrenamtliche Gemeinderäte und sachkundige Einwohner? Sie bekommen lediglich eine Entschädigung - und deren Höhe ist je nach Ortsgröße unterschiedlich. Die Rahmenbedingungen regeln die jeweilige Kommunalverfassung und Gemeindeverordnungen im Bundesland, konkret legen dann die Kommunen die Entschädigungen per Satzung fest.

In Brandenburg zum Beispiel darf die monatliche pauschale Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Gemeindevertreter und für Verbandsgemeindevertreter laut Verordnung über die Aufwandsentschädigungen vom 31. Mai 2019 die folgenden Höchstsätze nicht überschreiten:

In Kommunen bis zu 5000 Einwohnern erhalten Gemeindevertreter 70 Euro pro Monat, ab 5001 bis einschließlich 10.000 Einwohner werden 90 Euro Euro bezahlt.

Gemeindevertreter und Verbandsgemeindevertreter in Kommunen von 10.001 bis einschließlich 20.000 Einwohner können bis zu 110 Euro Aufwandsentschädigung pro Monat erhalten, in Gemeinden bis einschließlich 30.000 Einwohner sind es bis zu 150 Euro.

Danach steigt die Aufwandsentschädigung für Gemeindevertreter und Vertreter von Verbandsgemeinden weiter in nur kleinen Schritten:

In einer Gemeinde mit 30.001 Einwohnern bis einschließlich 50.000 Einwohnern gibt es bis zu 180 Euro für die Gemeindevertreter, danach in Städten bis 80.000 Einwohner 220 Euro, in Kommunen zwischen 80.0001 Einwohnern und 150.000 Einwohnern beträgt die Aufwandsentschädigung für Ehrenamtliche 250 Euro  - bei einer Einwohnerzahl von über 150.000 Einwohnern sind es 320 Euro monatlich.

Bei Kreistagsabgeordneten darf die monatliche Aufwandsentschädigung in Kreisen bis 150.000 Einwohner 250 Euro und in Landkreisen mit mehr Einwohnern 320 Euro nicht überschreiten.

Der Vorsitzende der Gemeindevertretung bekommt eine zusätzliche pauschale Aufwandsentschädigung - in Orten mit bis zu 5000 Einwohnern sind dies 260 Euro, danach bis zu 340 Euro, ab 10.001 und bis zu 20.000 Einwohnern sind es 450 Euro, dann bis 50.000 Einwohnern 710 Euro und von 50.001 bis 150.000 Einwohnern beträgt die Aufwandsentschädigung bis zu 980 Euro.

Ab 150.000 Einwohner erhält der Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung 1260 Euro monatlich. Er darf aber nicht gleichzeitig ehrenamtlicher Bürgermeister sein.

Eine zusätzliche Aufwandsentschädigung bekommen die Fraktionsvorsitzenden in Gemeindevertretungen und Verbandsgemeindevertretungen. Die Summe reicht von bis zu 70 Euro monatlich in einer Gemeinde mit 1000 bis 5000 Einwohnern und endet bei 320 Euro in Städten über 150.000 Einwohnern.

Wenn die Kommune das in ihrer Entschädigungssatzung festlegt, können auch die Vorsitzenden der Ausschüsse eine zusätzliche monatliche Aufwandsentschädigung erhalten, Stellverteter bis zu 50 Prozent davon.

Ehrenamtliche Mitglieder der Gemeindevertretungen, der Verbandsgemeindevertretungen, der Amtsausschüsse sowie der Kreistage und ihrer jeweiligen Ausschüsse können für jede Sitzung ein Sitzungsgeld in Höhe von höchstens 30 Euro erhalten. Ehrenamtlichen Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern von verbandsangehörigen Gemeinden oder deren Stellvertretungen kann für die Teilnahme an Sitzungen der Verbandsgemeindevertretung ein Sitzungsgeld gewährt werden, wenn die Teilnahme im Rahmen ihrer Zuständigkeit erfolgt.

Sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner in Gemeinden und Landkreisen in Brandenburg können Sitzungsgeld in Höhe von höchstens 30 Euro erhalten.

Möglich ist es auch, als Gemeindevertreter zusätzlich einen Verdienstausfall geltend zu machen, allerdings darf er nicht mehr als 35 Stunden monatlich betragen. Der Verdienstausfall wird auf Antrag und nur gegen Bescheinigung des Arbeitgebers erstattet; Selbständige und freiberuflich Tätige müssen den Verdienstausfall glaubhaft machen.

Fahrten zu Sitzungen von Gremien der Gebietskörperschaft sind keine Dienstreisen. Eine Erstattung der Kosten für diese Fahrten ist zusätzlich zur pauschalen monatlichen Aufwandsentschädigung möglich, wenn die Grenzen des Wohnortes überschritten werden.

Erhalten Mitglieder kommunaler Vertretungskörperschaften nicht bereits Informationstechnik als Sachausstattung, kann ihnen nach näherer Maßgabe einer Entschädigungssatzung einmalig pro Wahlperiode eine Aufwandsentschädigung für die Anschaffung eines Tablets, Notebooks oder vergleichbarer Geräte gewährt werden. Hier geht es zur brandenburgischen Verordnung.

Das bekommen Gemeindevertreter in Kleinmachnow

Unser Beispiel: In der Gemeinde Kleinmachnow (Kreis Potsdam-Mittelmark) mit über 20.000 Einwohnern erhalten die Gemeindevertreter und Gemeindevertreterinnen eine monatliche Aufwandsentschädigung von 120 Euro. Dazu kommt ein Sitzungsgeld von 20 Euro. Dies regelt die Satzung über die Aufwandsentschädigungen für die ehrenamtlichen Mitglieder der Gemeindevertreter. Sachkundigen Einwohnern wird nur ein Sitzungsgeld gewährt.
Der Vorsitzende der Gemeindevertretung bekommt in Kleinmachnow nach der aktuellen Satzung eine zusätzliche Aufwandsentschädigung von 500 Euro, die Fraktionsvorsitzendenden erhalten 125 Euro. Die ehrenamtlichen Mitglieder der Gemeindevertretung und ihrer Ausschüsse haben auch Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls. Wenn Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr betreut werden oder Angehörige gepflegt werden, kann für die Abwesenheit eine Entschädigung von maximal 20 Euro pro Stunde gewährt werden. Zudem erhalten ehrenamtliche Gemeindevertreter für Dienstreisen eine Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes.

Rheinland-Pfalz: Höhere Anforderungen an Ratsmitglieder

"Die Anforderungen an die Ratsmitglieder und die damit einhergehende zeitliche Beanspruchung für eine angemessene Mandatsausübung sind im Laufe der Jahre deutlich gestiegen", unterstreicht der Gemeinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz. Diese Belastungen erfordern und rechtfertigen zumindest in den größeren Gemeinden Entschädigungsregelungen, die über den Ersatz des Verdienstausfalls und der baren Auslagen hinausgehen. Die Kommunen können in der Hauptsatzung eine Aufwandsentschädigung festsetzen." Weitere Informationen.

Die Entschädigung soll so bemessen werden, dass damit die notwendigen baren Auslagen und die sonstigen persönlichen Aufwendungen, nämlich der Aufwand an Zeit und Arbeitsleistung sowie die mit der Mandatsausübung verbundenen Risiken, abgegolten sind. Daneben können die notwendigen Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Sitzungsort erstattet werden. Grundsätzlich üben die Ratsmitglieder ihr Amt aber unentgeltlich aus. Sie werden für fünf Jahre gewählt.

Das erhalten Ratsmitglieder in Koblenz

Unser Beispiel: In der Stadt Koblenz mit über 100.000 Einwohnern erhalten die Ratsmitglieder laut Hauptsatzung eine Aufwandsentschädigung von monatlich 300 Euro. Die Fraktionsvorsitzenden bekommen zusätzlich 300 Euro. Beide Summen werden entsprechend den künftigen Änderungen der Kommunalen Entschädigungsverordnung (KomAEVO) angepasst. Hier finden Sie die Hauptsatzung.

Wie ist die Zahl der Ratsmitglieder geregelt?

In Rheinland-Pfalz werden in einer Gemeinde bis zu 300 Einwohnern sechs Ratsmitglieder gewählt. Ist die Gemeinde  mehr als 10.000 bis 15.000 Einwohner groß, besteht der Rat aus 28 Mitgliedern, bei mehr als 30.000 bis 40.000 Einwohnern sind es 40 Mitglieder und bei über 150.000 Einwohnern dürfen es höchstens 60 sein. Ändert sich die Einwohnerzahl, verliert keiner sein Mandat. Das wird dann bei der nächsten Wahl berücksichtigt. In Rheinland-Pfalz haben die Ratsmitglieder Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls und darüber hinaus auch der durch die Mandatsausübung entstandenen notwendigen baren Auslagen besteht.

Bayern: Monatspauschale und Sitzungsgeld für Gemeinderat

Ehrenamtlich für eine Kommune tätige Bürger (insbesondere Gemeinderatsmitglieder, Kreisräte, Bezirksräte) haben einen nicht übertragbaren Rechtsanspruch auf eine angemessene Entschädigung, die durch Satzung näher zu bestimmen ist. Die Kommune ist laut bayerischem Innenministerium verpflichtet, eine Entschädigungssatzung zu erlassen - als Gegenleistung für die mit dem Ehrenamt verbundenen zeitlichen und materiellen Aufwendungen. Das kann eine Monatspauschale oder ein Sitzungsgeld sein - oder eine Kombination von Pauschale und Sitzungsgeld. Wenn ausschließlich eine Monatspauschale gezahlt wird, sollten damit regelmäßig alle Tätigkeiten innerhalb und außerhalb von Sitzungen abgegolten sein.

Keine finanziellen Einbußen durch kommunales Ehrenamt

"Die Inhaber kommunaler Ehrenämter sollen durch das Ehrenamt grundsätzlich keine finanziellen Einbußen erleiden, aber auch keinen Gewinn erwirtschaften", wird betont. Für die mit der Wahrnehmung des Ehrenamtes verbundenen mit zeitlichen und materiellen Aufwendungen sehen die Kommunalgesetze neben der angemessenen Grundentschädigung bestimmte Ersatzleistungen vor. 

Die Kommunalgesetze in Bayern sehen konkret folgende Ersatzleistungen vor: Verdienstausfall-Entschädigung für Arbeitnehmer, Zeitversäumnis-Entschädigung für Selbständige und Nachteilsentschädigung für andere Personen,sogenannte Hausfrauen-Entschädigung.

Bei der Verdienstausfall-Entschädigung für Arbeitnehmer wird der durch die notwendige Sitzungsteilnahme nachgewiesene Verdienstausfall ersetzt. Wegezeiten werden berücksichtigt.

Die Selbständigen-Entschädigung wird auf der Grundlage eines satzungsmäßig festzulegenden Pauschalbetrages für das Zeitversäumnis gewährt. Wegezeiten können in angemessenem Umfang berücksichtigt und auch entsprechend pauschaliert werden.

Die sogenannte Hausfrauen-Entschädigung erhalten  unter den gesetzlichen Voraussetzungen Personen, die keine Ersatzleistungen für abhängig Beschäftigte oder für Selbständige erhalten können. Auch diese Ersatzleistung wird pauschal bezahlt. Sie kommt nur für Nachteile im beruflichen oder häuslichen Bereich in Betracht, die in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder nur durch die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden können. Sie stellt keine Entschädigung für Freizeiteinbuße dar und darf nicht günstiger sein als die Selbständigen-Entschädigung. Mehr Infos.

Das gilt in Passau für die Stadtratsmitglieder

Unser Beispiel: Die Stadt Passau hat auf Grundlage der Gemeindeordnung für den Freistaat eine Satzung erlassen. Der Stadtrat dort besteht aus dem berufsmäßigen Oberbürgermeister und 44 ehrenamtlichen Mitgliedern.
Die ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder in Passau erhalten für ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung von monatlich 450 Euro. Dazu kommt ein Sitzungsgeld von 20 Euro für die Teilnahme an Plenumssitzungen, Ausschusssitzungen sowie für die Teilnahme an bis zu 36 Fraktionssitzungen jährlich. Die Fraktionsvorsitzenden bekommen zusätzlich pro Monat 400,00 Euro, daneben 25 Euro pro Mitglied der Fraktion.  Wenn die Stadtratsmitglieder Arbeiter oder Angestellte sind, haben sie außerdem Anspruch auf Ersatz des nachgewiesenen Verdienstausfalls. Die Ersatzleistung wird nur auf Antrag gewährt. Zudem erhalten die ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder für auswärtige Tätigkeit Reisekosten und Tagegelder nach dem Bayerischen Reisekostengesetzes. Hier finden Sie die Satzung als PDF.

Kommunale Mandatsträger für sechs Jahre gewählt

Bei den Gemeinde- und Landkreiswahlen in Bayern werden rund 39.500 kommunale Mandatsträger für grundsätzlich sechs Jahre gewählt: Im Freistaat gibt es (Stand 1. Juli 2021) laut Innenministerium  2056 Gemeinden, davon sind 317 Städte, 286 Märkte, 24 kreisfreie Städte, 2081 kreisangehörige Gemeinden, 1049 kreisangehörige Einheitsgemeinden, 29 Große Kreisstädte, 982 Mitgliedsgemeinden in Verwaltungsgemeinschaften und 311 Verwaltungsgemeinschaften, 71 Landkreise, 7 Bezirke und 174 Gemeindefreie Gebiete.

Einzelbewerber nur nach Nominierung

Die Wahl der Bewerber für den Gemeinderat oder Stadtrat basiert auf Wahlvorschlägen der politischen Parteien und Wählergruppen. Ein Bewerber kann sich daher nicht selbst zur Wahl stellen, sondern er muss von einer Partei oder Wählergruppe nominiert werden.

Das Kommunalverfassungsrecht, das in Bayern in der Bayerischen Gemeindeordnung (GO), der Bayerischen Landkreisordnung (LKrO) und der Bayerischen Bezirksordnung (BezO) niedergelegt ist, regelt Aufbau, Struktur, Zuständigkeit sowie Rechte und Pflichten der kommunalen Organe sowie der einzelnen Mandatsträger.

Der Freistaat Bayern ist das einzige Bundesland, in dem es auch oberhalb der Kreisebene kommunale Selbstverwaltungskörperschaften gibt, die Bezirke. Sie bilden die dritte kommunale Ebene.