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Drei Modelle für eine neue Grundsteuer sind im Gespräch

Grundsteuer grundgesetzwidrig - und jetzt?

von Christian Erhardt-Maciejewski
Chefredakteur | KOMMUNAL
11. April 2018
Die Grundsteuer in ihrer jetzigen Form wird bald Geschichte sein. Doch wie geht es weiter? 3 Modelle liegen auf dem Tisch. Wir erklären Ihnen die Unterschiede und die Auswirkungen auf die Kommunen.

Bis Ende nächsten Jahres muss der Gesetzgeber also laut Urteil der Verfassungsrichter in Karlsruhe ein neues Gesetz zur Grundsteuer verabschieden. Im Kern liegen drei Ideen auf dem Tisch. Alle sollen in der Theorie - so versprechen es Bund und Länder - genauso viel Geld in die Kassen der Kommunen spülen, wie bisher. Im vergangenen Jahr immerhin fast 14 Milliarden Euro. In der Praxis liegt das Problem aber darin, dass es so oder so Verschiebungen geben wird. Sprich: Eine Kommune könnte je nach Modell profitieren, andere würden weniger einnehmen.

Die Grundsteuer hat eine enorme Bedeutung für Kommunen

Die Grundsteuer ist eine der tragenden Säulen der kommunalen Selbstverwaltung. Sie ist die zweitwichtigste kommunale Steuer mit einem eigenen Hebesatzrecht. Mit der Grundsteuer nehmen die Kommunen im Moment mehr Geld ein, als die Städte und Gemeinden überhaupt insgesamt für die freiwillige Selbstverwaltung zur Verfügung haben. Der Städte- und Gemeindebund hat errechnet, dass die Steuer in zahlreichen - vor allem finanzschwache Kommunen - bis zu 30 Prozent der Einnahmen ausmacht.

Wie sich die verschiedenen Grundsteuer-Modelle auswirken

Das Kostenwertmodell:

Schon länger auf dem Tisch liegt das sogenannte Kostenwertmodell. Es stammt aus der Feder der Länder Hessen und Niedersachsen. Die zuständigen Minister haben das Modell bereits im Jahr 2016 in einem KOMMUNAL-Gastbeitrag ausführlich vorgestellt (HIER geht es zu dem Original-Artikel). Dieser Vorschlag wurde auch bereits im Jahr 2016 vom Bundesrat verabschiedet. Danach sollen Bodenwerte und neu ermittelte Gebäudewerte zusammengerechnet werden zu einer neuen Steuer. Das große Problem: rund 35 Millionen Immobilien müssten einzeln neu bewertet werden. Fachleute halten es für ausgeschlossen, dass dies innerhalb kurzer Zeit möglich ist - sie nennen einen Zeitraum von bis zu 10 Jahren, bis diese Werte ermittelt und unter Dach und Fach wären. Die Karlsruher Richter haben der Politik aber nur bis Ende des Jahres 2024 Zeit gegeben.

Das Bodensteuer-Modell:

Diese Steuer wird unter anderem von Tübingens Oberbürgermeister Palmer favorisiert. Auch der Eigentümerverband Haus und Grund macht sich dafür stark. Die Idee: Einzig der Bodenrichtwert eines Grundstücks wird zu Grunde gelegt. Der Erhebungsaufwand für die Kommunen wäre minimal. Denn die lokalen Gutachterausschüsse ermitteln die Werte ohnehin alle zwei Jahre. Somit wäre in diesem Richtwert auch die Wertentwicklung am Markt enthalten. Für Kommunen in ländlichen Bereichen könnte das aber zu Nachteilen führen. Denn teure Grundstücke in zentralen Lagen und Städten dürften dann deutlich teurer werden. Will die Politik ihr Versprechen halten, dass unterm Strich die Kosten nicht steigen und es bei den Einnahmen von 14 Milliarden Euro für die Kommunen bleibt, würden zwangsläufig Kommunen außerhalb von Ballungszentren weniger Geld einnehmen, als bisher. Der Einfamilienhausbesitzer auf dem Land würde weniger belastet, als der Städter. Das wiederum würde die Mieten treiben, denn die Grundsteuer ist voll umlagefähig.

Das Flächen-Modell:

Diese Variante wird auch als "Südländer-Modell" bezeichnet und verdankt ihren Namen den Bundesländern Bayern und Baden-Württemberg. Sie haben den Vorschlag (gemeinsam mit Hamburg) auf den Tisch gelegt. Es kombiniert den Grundstückswert mit der Wohnfläche. Konkret im Gespräch: Pro Quadratmeter Grundstück könnten 2 Cent anfallen, pro Quadratmeter Wohnung etwa 30 Cent - die Summe dann wiederum multipliziert mit den Hebesätzen der Gemeinde. Kritiker äußern aber Bedenken, ob das verfassungsgemäß wäre. In diesem Modell würde der tatsächliche Wert der Immobilie oder des Grundstücks nämlich faktisch keine Rolle spielen.

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  • Grundsteuer Recht Aktuell

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