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  4. Kein Schadenersatz für Radfahrerin - Gemeindestraßen dürfen uneben sein
Wer ist verantwortlich, wenn ein Radfahrer auf einer unebenen Straße stürzt? Ein Gerichtsurteil stärkt die Rechte der Kommunen
Wer ist verantwortlich, wenn ein Radfahrer auf einer unebenen Straße stürzt? Ein Gerichtsurteil stärkt die Rechte der Kommunen
© 123rf (mit KI erstellt)

Gericht stärkt Kommunen

Kein Schadenersatz für Radfahrerin - Gemeindestraßen dürfen uneben sein

von Christian Erhardt-Maciejewski
Chefredakteur | KOMMUNAL
10. Juli 2023
Unebenheiten wie eine sichtbare Erhöhung auf Gemeindestraßen versetzen eine Straße nicht in einen verkehrswidrigen Zustand. Das hat das Landgericht in Köln im Fall einer Radfahrerin entschieden und der Gemeinde recht gegeben. Eine Radlerin war über eine unebene Teererhöhung gestürzt und hatte die Kommune verantwortlich gemacht. Das Urteil und die Folgen im Überblick:

Im konkreten Fall erstreckte sich auf einer Gemeindestraße der Stadt Wiehl (25.000 Einwohner im Oberbergischen Kreis in NRW) eine 30 Zentimeter breit und 10 Zentimer hohe Teererhöhung. Und das quer über die gesamte Fahrbahn. Der Grund: dort wird auf diesem Wege Oberflächenwasser abgeleitet.

Auf der untergeordneten Straße war ein Radfahrerin im Gemeindegebiet gestürzt. Sie fiel nach vorne über ihr Lenkrad vom Fahrrad. Die Klägerin zog vor Gericht. Sie war der Meinung, auf der schwarzen Fahrbahn und der ebenfalls schwarzen Teererhöhung habe sie die Unebenheit nicht rechtzeitig erkennen können. Entsprechend verlangte sie Schadenersatz.

Die Gemeinde sah das anders und verwies auf einen fehlenden verkehrwidrigen Zustand und ein Eigenverschulden der Klärgerin - sie sei einfach zu schnell gefahren.  

So hat das Landgericht in Sachen Gemeindestraßen geurteilt 

Das Landgericht Köln wies den Antrag aber zurück. Der Radfahrerin stehe kein Schmerzensgeld zu. 

Der wohl wichtigste Satz aus der Urteilsbegründung: Eine Kommune ist zwar dafür verantwortlich, dass sich eine Straße in einem verkehrstüchtigen Zustand befindet. Das bedeute aber nicht, dass Straßen frei von allen Mängeln sein müssten. Eine vollständige Gefahrlosigkeit könne mit zumutbaren Mitteln nicht erreicht werden. 

In ausführlicher Form: 

Ein Anspruch ergebe sich nicht aus Amtshaftungsgrundsätzen (§ 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG). Die beklagte Stadt sei zwar nach §§ 9, 9a StrWG NW als Trägerin der Straßenbaulast für den streitbefangenen Bereich verkehrssicherungspflichtig. Sie habe diese Verkehrssicherungspflicht jedoch nicht verletzt.

Im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflicht habe die Beklagte die Verkehrsteilnehmer vor den von der Straße ausgehenden und bei ihrer zweckgerechten Benutzung drohenden Gefahren zu schützen und dafür Sorge zu tragen, dass die Straße sich in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand befinde, der eine möglichst gefahrlose Benutzung zulasse. Dies bedeute nicht, dass Straßen frei von allen Mängeln sein müssen, denn eine vollständige Gefahrlosigkeit könne mit zumutbaren Mitteln nicht erreicht werden. Die Nutzer müssen sich vielmehr den gegebenen Verhältnissen anpassen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung habe der Straßenverkehrssicherungspflichtige allerdings diejenigen Gefahren auszuräumen, die für einen sorgfältigen Benutzer der Straße nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar seien und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag. Im Hinblick auf Radwege sei in der Rechtsprechung zudem anerkannt, dass insbesondere gefährliche Vertiefungen und sonstige Hindernisse, mit denen der sorgfältige Radfahrer nicht zu rechnen brauche, zu einer Haftung wegen Verkehrssicherungspflichtverletzung führen können.

Die Begründung zu Gemeindestraßen im konkreten Fall 

Ausgehend von diesen Grundsätzen läge nach der Begründung des Landgerichts ein verkehrswidriger Zustand nicht vor. Die besagte Teererhöhung unterscheide sich vom übrigen Bodenbelag deutlich. Ein aufmerksamer Radfahrer habe erkennen können, dass sich dort ein Hindernis befinde und auch ohne Hinweisschild sei die etwaige Gefahrenstelle bei Tageslicht ohne weiteres wahrnehmbar gewesen. Darüber hinaus sei nicht erkennbar, dass es sich überhaupt um eine Gefahrenstelle handele. Es habe kein Straßenschaden vorgelegen, die Teererhöhung diene vielmehr der Ableitung von Oberflächenwasser. Die streitgegenständliche Straße sei auch kein Fahrradweg, so dass Fahrradfahrer nicht erwarten könnten, dass die Straße besonders für Fahrradfahrer hergerichtet sei. Fahrradfahrer müssten jederzeit mit Unebenheiten rechnen. Die Bodenwelle hätte mit reduzierter Geschwindigkeit gefahrlos überquert werden können. Die Klägerin treffe ein anspruchsausschließendes Mitverschulden, da sie ihre Geschwindigkeit nichtdeutlich angepasst habe.

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