Gericht stärkt Kommunen
Kein Schadenersatz für Radfahrerin - Gemeindestraßen dürfen uneben sein
So hat das Landgericht in Sachen Gemeindestraßen geurteilt
Das Landgericht Köln wies den Antrag aber zurück. Der Radfahrerin stehe kein Schmerzensgeld zu.
Der wohl wichtigste Satz aus der Urteilsbegründung: Eine Kommune ist zwar dafür verantwortlich, dass sich eine Straße in einem verkehrstüchtigen Zustand befindet. Das bedeute aber nicht, dass Straßen frei von allen Mängeln sein müssten. Eine vollständige Gefahrlosigkeit könne mit zumutbaren Mitteln nicht erreicht werden.
In ausführlicher Form:
Ein Anspruch ergebe sich nicht aus Amtshaftungsgrundsätzen (§ 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG). Die beklagte Stadt sei zwar nach §§ 9, 9a StrWG NW als Trägerin der Straßenbaulast für den streitbefangenen Bereich verkehrssicherungspflichtig. Sie habe diese Verkehrssicherungspflicht jedoch nicht verletzt.
Im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflicht habe die Beklagte die Verkehrsteilnehmer vor den von der Straße ausgehenden und bei ihrer zweckgerechten Benutzung drohenden Gefahren zu schützen und dafür Sorge zu tragen, dass die Straße sich in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand befinde, der eine möglichst gefahrlose Benutzung zulasse. Dies bedeute nicht, dass Straßen frei von allen Mängeln sein müssen, denn eine vollständige Gefahrlosigkeit könne mit zumutbaren Mitteln nicht erreicht werden. Die Nutzer müssen sich vielmehr den gegebenen Verhältnissen anpassen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung habe der Straßenverkehrssicherungspflichtige allerdings diejenigen Gefahren auszuräumen, die für einen sorgfältigen Benutzer der Straße nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar seien und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag. Im Hinblick auf Radwege sei in der Rechtsprechung zudem anerkannt, dass insbesondere gefährliche Vertiefungen und sonstige Hindernisse, mit denen der sorgfältige Radfahrer nicht zu rechnen brauche, zu einer Haftung wegen Verkehrssicherungspflichtverletzung führen können.
Die Begründung zu Gemeindestraßen im konkreten Fall
Ausgehend von diesen Grundsätzen läge nach der Begründung des Landgerichts ein verkehrswidriger Zustand nicht vor. Die besagte Teererhöhung unterscheide sich vom übrigen Bodenbelag deutlich. Ein aufmerksamer Radfahrer habe erkennen können, dass sich dort ein Hindernis befinde und auch ohne Hinweisschild sei die etwaige Gefahrenstelle bei Tageslicht ohne weiteres wahrnehmbar gewesen. Darüber hinaus sei nicht erkennbar, dass es sich überhaupt um eine Gefahrenstelle handele. Es habe kein Straßenschaden vorgelegen, die Teererhöhung diene vielmehr der Ableitung von Oberflächenwasser. Die streitgegenständliche Straße sei auch kein Fahrradweg, so dass Fahrradfahrer nicht erwarten könnten, dass die Straße besonders für Fahrradfahrer hergerichtet sei. Fahrradfahrer müssten jederzeit mit Unebenheiten rechnen. Die Bodenwelle hätte mit reduzierter Geschwindigkeit gefahrlos überquert werden können. Die Klägerin treffe ein anspruchsausschließendes Mitverschulden, da sie ihre Geschwindigkeit nichtdeutlich angepasst habe.


