Wildparken
Neues Urteil zum Thema E-Scooter
E-Scooter-Klage: Sachverhalt und Gegenstand
Die Klägerin, eine bundesweit in etwa 20 Städten tätige Anbieterin von Elektrokleinstfahrzeugen, ermöglicht es Privatpersonen, E-Scooter über eine Smartphone-App zu mieten und nach der Nutzung beliebig im Stadtgebiet abzustellen. Im September 2023 stellte eine Hilfspolizeikraft der Stadt Frankfurt fest, dass ein von der Klägerin bereitgestellter E-Scooter auf einem Gehweg und auf einem taktilen Bodenleitsystem für blinde und sehbehinderte Menschen abgestellt war. Die Stadt setzte den E-Scooter um und stellte der Klägerin hierfür 74 Euro in Rechnung.
Die Klägerin erhob Klage gegen den Kostenbescheid, da sie der Auffassung war, dass keine rechtliche Grundlage für die Kostenerhebung bestehe. Zudem hielt sie die Höhe der Gebühr für unverhältnismäßig hoch, da das Umsetzen des Fahrzeugs nur wenige Sekunden gedauert habe und in anderen Städten geringere Gebühren erhoben würden.
Die Stadt Frankfurt widersprach der Klägerin und erklärte, dass sie die Gebühren auf den allgemeinen Gebührentatbestand für Verwaltungstätigkeiten stützen könne, der eine Mindestgebühr von 74 Euro vorsehe. Zudem hätten E-Scooter einen hohen Rollwiderstand und könnten nicht ohne Weiteres umgesetzt werden. Es stehe der Klägerin frei, verkehrsordnungswidrige Zustände durch eigene Beauftragte beheben zu lassen.
So hat das Gericht die E-Scooter Entscheidung begründet
Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main wies die Klage der Klägerin ab (Aktenzeichen 12 K 138/24.F). Die Kammer führte in der mündlichen Verhandlung aus, dass das Abstellen des E-Scooters auf dem Gehweg gegen das allgemeine straßenverkehrsrechtliche Rücksichtnahmegebot verstoße. Die Klägerin argumentierte, dass sie keine Möglichkeit habe, Regressansprüche gegen die Nutzer der E-Scooter geltend zu machen, da ihr entsprechende Daten fehlen würden. In der Verhandlung wurde außerdem diskutiert, ob die Bereitstellung der E-Scooter im Stadtgebiet als Sondernutzung oder Gemeingebrauch anzusehen sei und welcher tatsächliche Aufwand durch das Umsetzen eines E-Scooters entstehe.
Die Kammer des VG deutete an, dass hinsichtlich der Höhe der Gebühr keine rechtlichen Zweifel bestehen dürften. Sie sah den Gebührentatbestand und die Höhe von 74 Euro als rechtmäßig an, da die Kosten durch den Verwaltungsaufwand gerechtfertigt seien.
Was das neue Urteil für andere Kommunen bedeutet
Das Urteil des VG Frankfurt am Main bestätigt die Rechtmäßigkeit von Kostenbescheiden für das Umsetzen falsch abgestellter E-Scooter und stützt sich dabei auf bestehende gebührenrechtliche Vorschriften. Die Entscheidung unterstreicht die Verantwortung der Anbieter von E-Scootern für das ordnungsgemäße Abstellen ihrer Fahrzeuge und zeigt auf, dass Städte berechtigt sind, Kosten für das Umsetzen in Rechnung zu stellen, wenn Fahrzeuge verkehrswidrig abgestellt werden.
Die Einführung fester Abstellbereiche könnte langfristig dazu beitragen, das Problem des falsch abgestellten E-Scooters zu lösen und sowohl die Verkehrsordnung als auch die Sicherheit auf Gehwegen zu verbessern. Das Urteil könnte daher Signalwirkung für andere Städte haben und dazu beitragen, klare Regelungen und Verantwortlichkeiten im Umgang mit Elektrokleinstfahrzeugen zu etablieren.
