Recht aktuell
PV und Windenergie: Wann sind Kommunen käuflich?
Kommunen und die finanzielle Beteiligung des Investors von Solaranlagen
Die zweckungebundenen Zuwendungen der Anlagenbetreiber stellen eine Besonderheit dar. Denn gerade bei städtebaulichen Projekten legt die Rechtsprechung besonderen Wert auf den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Vorhaben und der finanziellen Beteiligung des Investors. Danach ist die Vereinbarung allgemeiner Infrastrukturabgaben grundsätzlich unzulässig und darf der Vorhabenträger eigentlich nur solche Kosten übernehmen, die kausal auf sein Projekt zurückzuführen sind. Gerade der Solarpark wäre vor Einführung der Regelungen im EEG ein gutes Beispiel für diesen Grundsatz städtebaulicher Verträge gewesen: Weil die Aufstellung eines Bebauungsplans für einen Solarpark den Bedarf an Kitaplätzen in der Kommune unberührt lässt, konnte sich der Betreiber bislang finanziell nicht am Kindergarten beteiligen.
Wann Geld von Investoren für den Kindergarten eingesetzt werden darf
Zwar erlaubt auch das EEG den Betreibern von Wind- und Solarenergieanlagen nicht, sich unmittelbar an konkreten gemeindlichen Ausgaben zu beteiligen, die mit ihren Anlagen nicht in Zusammenhang stehen. Es wäre daher nach wie vor unzulässig, einen Vertrag zu schließen, in dem sich der Vorhabenträger im Gegenzug für die Aufstellung eines Bebauungsplanes verpflichtet, die kommunale Kita auszubauen. Denn die finanziellen Zuwendungen nach dem EEG müssen ohne Gegenleistung erfolgen. Das Gesetz ermöglicht es den Kommunen und den Anlagenbetreibern aber, zweckungebundene Zuwendungen zum kommunalen Haushalt zu vereinbaren, die dann etwa auch für den örtlichen Kindergarten eingesetzt werden können. Entscheidend ist insoweit, dass es der kommunalen Entscheidungshoheit obliegt, wofür die Zuwendungen verwendet werden sollen.

Um auszuschließen, dass für baurechtliche Entscheidungen der Kommune am Ende allein finanzielle Aspekte ausschlaggebend waren, regelt das EEG den Zeitpunkt, in dem die schriftlichen Vereinbarungen mit den Anlagenbetreibern abgeschlossen werden dürfen. Bei Photovoltaikanlagen, die in der Regel für die Errichtung nach wie vor einen Bebauungsplan voraussetzen, ist eine Vereinbarung zwar vor der Genehmigung der Anlage zulässig, jedoch nicht vor dem Beschluss des Bebauungsplans. Dies soll die ordnungsgemäße Abwägung im Bauleitplanverfahren gewährleisten. Bei Windenergieanlagen, die nach der Vorstellung des Gesetzgebers keinen Bebauungsplan benötigen, sind finanzielle Vereinbarungen bereits vor der Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung möglich. Das gemeindliche Einvernehmen der Gemeinde, das eine reine Rechtsprüfung darstellt, darf nicht an finanzielle Zuwendungen geknüpft werden. Keine Aussage trifft das EEG aber dazu, wann Vereinbarungen geschlossen werden dürfen, wenn Windenergieanlagen künftig außerhalb von Windeignungsgebieten auf Grundlage von Bebauungsplänen errichtet werden sollen. Hier wird man von einer analogen Anwendung der zeitlichen Vorgaben zu Solaranlagen ausgehen müssen.
Anschein der Käuflichkeit vermeiden
Denn an dem Grundsatz, dass es nicht zu einem Ausverkauf von Hoheitsrechten kommen soll, will auch das EEG nichts ändern. Gerade bei städtebaulichen Projekten hat schon der Anschein der Käuflichkeit staatlicher Entscheidungen in der Vergangenheit regelmäßig die Staatsanwaltschaft auf den Plan gerufen. Der Gesetzgeber hat jedoch versucht, das Risiko von Korruptionsvorwürfen zu minimieren. So ist im EEG wörtlich geregelt, dass die finanziellen Zuwendungen von Anlagenbetreibern nicht als strafrechtlich relevanter Vorteil gelten sollen. Damit beschränkt das Gesetz den sehr weiten strafrechtlichen Vorteilsbegriff. Denn grundsätzlich ist ein Vorteil nach der Rechtsprechung jede Leistung des Zuwendenden, die den Amts- oder Mandatsträger oder einen Dritten – wie etwa Gebietskörperschaften (Gemeinden) – in seiner wirtschaftlichen, rechtlichen oder nur persönlichen Lage objektiv besserstellt und auf die er keinen rechtlich begründeten Anspruch hat.

Allerdings schließt das EEG lediglich Zuwendungen aus, die im Rahmen der sogenannten Amtsträgerkorruption (§§ 331 bis 334 StGB) als strafrechtlich relevante Vorteile angesehen werden könnten. Geschützt sind also Amtsträger wie zum Beispiel kommunale Wahlbeamte. Die Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern (§ 108e StGB) lässt das EEG indes unberührt. Dies könnte sich bei Gemeinderatsmitgliedern auswirken, denen keine zusätzlichen Verwaltungsaufgaben obliegen und die daher als Mandatsträger, nicht aber als Amtsträger, zu qualifizieren sind.
Somit ist Vorsicht geboten, wenn in der Praxis ein Gemeindevertreter, etwa der Vorsitzende des Bauausschusses, über den Vertrag mit dem Anlagenbetreiber verhandelt. Es ist nicht auszuschließen, dass das Gesetz insoweit keinen Schutz vor strafrechtlichen Ermittlungen böte. Wichtig ist daher, dass sich die Kommunen an die Vorgaben des EEG halten. Wer sich beispielsweise bei Photovoltaikanlagen vor Beschluss des Bebauungsplans über finanzielle Zuwendungen des Anlagenbetreibers abstimmt oder eine über 0,2 Cent pro Kilowattstunde hinausgehende Gewinnbeteiligung der Gemeinde vereinbart, könnte auch weiterhin ins Visier der Staatsanwaltschaft geraten. Es bleiben also Restrisiken.
Vorsicht ist geboten, wenn ein Gemeindevertreter über den Vertrag mit dem Anlagenbetreiber verhandelt.“
Das macht es für die bauleitplanenden Kommunen schwer: Einerseits soll mit den finanziellen Zuwendungen die lokale Akzeptanz für die erneuerbaren Energien gestärkt und sollen die Kommunen durchaus ermutigt werden, neue Flächen zur Verfügung zu stellen. Andererseits darf es keinen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der bauleitplanerischen Flächenbereitstellung und der Zahlung des Betreibers geben. Beteiligte sollten daher in etwaigen städtebaulichen Verträgen zu Bebauungsplänen keine Regelungen über die Zuwendungen nach dem EEG vorsehen. Falls hierüber in Antrags- und Beratungsgesprächen gesprochen worden ist, sollte besonderes Augenmerk auf eine fehlerfreie Abwägung und die entsprechende Dokumentation des Aufstellungsvorgangs gelegt werden. Es muss klar sein, dass die kommunale Entscheidung nicht von den in Aussicht gestellten Zuwendungen bestimmt worden ist.
Die Autoren: Dr. Maximilian Dombert ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht.
Dr. Till Bellinghausen ist Fachanwalt für Strafrecht.


