
Aufatmen in den Kommunen?
Steuerlicher Querverbund: Revision eingestellt!
Schwimmbäder, Bibliotheken oder der ÖPNV - viele Aufgaben der kommunalen Daseinsvorsorge bringen dauerhaft Verluste.
Deshalb lagern Kommunen ihre Betriebe, die dauerhaft Verluste erwirtschaften, in kommunale Eigengesellschaften, wie Stadtwerke GmbHs aus - und sparen damit Steuern.
Aber seit Jahren gibt es Ärger wegen dem Steuersparmodell. Jüngst hat der Bundesfinanzhof den Europäischen Gerichtshof in Luxemburg angerufen, weil dieser klären sollte, ob es sich bei dieser Verrechnung um eine staatliche Beihilfe handelt, die verboten ist.
Wäre der EuGH zu der Auffassung gekommen, dass es sich dabei um eine rechtswidrige Beihilfe handelt, wären die Folgen auch für die Bürger zu spüren gewesen, warnte der Verband kommunaler Unternehmen (VKU) im Vorfeld: "Wenn der kommunale Querverbund nicht mehr angewendet werden dürfte, könnten in der Folge viele kommunale Leistungen wie ÖPNV und Schwimmbäder im derzeitigen finanziellen und rechtlichen Rahmen nicht mehr erbracht werden."
Sie möchten mehr über das Thema wissen? Hier finden Sie einen weiteren Artikel zum steuerlichen Querverbund.
Steuerlicher Querverbund: Ein Rechtsstreit mit massiven Auswirkungen
Dabei ging es um einen Rechtsstreit aus Mecklenburg-Vorpommern. Die Klägerin war ein kommunales Energieversorgungsunternehmen. Die Anteile der GmbH werden komplett von einer Stadt gehalten. Die hatte den Betrieb des Schwimmbades dem Energieversorgungsunternehmen übertragen. Weil die Schwimmhalle dauerhaft Verluste erwirtschaftete, machte die GmbH die Verluste steuermindernd geltend. Prüfer haben das aber nicht anerkannt und als "verdeckte Gewinnausschüttung" beanstandet.
Hätte der EuGH die Zweifel bestätigt, wären auch viele andere Kommunen außerhalb von Mecklenburg-Vorpommern mit finanziellen Schwierigkeiten und hohen Steuernachzahlungen bedroht gewesen.
Doch: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) wird nun vorerst nicht über die Steuerbegünstigung entscheiden. Gestern veröffentlichte der Bundesfinanzhof (BFH) eine Pressemitteilung mit der Info, dass das kommunale Energieversorgungsunternehmen die Revision zurückgenommen hat - und das beklagte Finanzamt zugestimmt hat.
Damit ist die Vorlage für den EuGH nun gegenstandslos geworden. Das Beihilfeproblem ist damit vorerst vom Tisch.
Allerdings betont der Bundesfinanzhof: " Davon unberührt bleibt allerdings das Recht der Europäischen Kommission von sich aus die Vereinbarkeit der Steuerbegünstigung zu prüfen."