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Die Kommune und die Umsatzsteuer
Spätestens ab dem Jahr 2021 müssen Städte und Gemeinden den neuen §2b des Umsatzsteuergesetzes anwenden. Zeit, jetzt die nötigen Vorbereitungen zu treffen und ein internes Kontrollsystem zu implementieren, erklärt unser Gastautor.
Mit Einführung von § 2b im Umsatzsteuergesetz wurde die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand neu geordnet. Durch die bisherige Bindung der Unternehmereigenschaft an den körperschaftsteuerlichen Begriff des „Betriebs gewerblicher Art“ unterlag insbesondere die Vermögensverwaltung der öffentlichen Hand, die grundsätzlich keinen Betrieb gewerblicher Art begründet, nicht der Umsatzbesteuerung. Ziel der gesetzlichen Neuregelung ist, dass juristische Personen des öffentlichen Rechts marktrelevante Leistungen künftig zu den gleichen Bedingungen erbringen sollen wie privatwirtschaftlich organisierte umsatzsteuerpflichtige Unternehmen.