Weihnachtsmärkte: Veranstalter nicht für Sicherheit verantwortlich
Weihnachtsmärkte und Terrorgefahr - keine kommunale Aufgabe
Aber auch die Kommunen müssen sich beim Thema Terrorabwehr nicht engagieren. Diese Aufgabe obliege dem Bund und den Ländern. Dennoch ist Zusammenarbeit und Verantwortung aller sicherheitsrelevanten Akteure vor Ort erforderlich, um gemeinsam einen bestmöglichen Schutz der Bürger zu gewährleisten, urteilt das Verwaltungsgericht.
Weihnachtsmärkte: Das sind die Hintergründe des Urteils
Dem Eilverfahren vor dem VG Berlin (Az. VG 24 L 1249.17) lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Antragstellerin veranstaltet den Weihnachtsmarkt vor dem Charlottenburger Schloss. Im August 2017 beantragte sie die Erteilung einer Genehmigung zur Durchführung des Weihnachtsmarktes nach dem Berliner Grünanlagengesetz.
Das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin erteilte diese Anfang November 2017 zunächst unter der „Bedingung“, dass die Antragstellerin „einen Grundschutz gegen unbefugtes Befahren des Veranstaltungsgeländes mittels Kraftfahrzeugen“ gewährleisten müsse. Die Antragstellerin wollte dem nicht nachzukommen, weil es sich hierbei um eine staatliche Aufgabe handele. Darauf gab die Behörde der Antragstellerin in einem weiteren Bescheid „zur Gewährleistung eines Grundschutzes gegen Überfahrten“ auf, „Gegenstände aufzustellen, die in den Veranstaltungsbereich einfahrende Fahrzeuge ablenken oder zumindest abbremsen“ könnten, z.B. in Form von Betonquadern als Barrieren. Ferner habe die Antragstellerin „im Bereich des Eingangs zum Veranstaltungsgelände ein bewegliches schweres Fahrzeug als mobile Komponente aufzustellen.“ Für den Fall der Nichterfüllung drohte die Behörde die Ersatzvornahme bzw. ein Zwangsgeld an. Nachdem die zugleich gesetzte Frist zur Umsetzung abgelaufen war, stellte die Behörde Betonpoller auf. Insoweit haben die Beteiligten den Rechtsstreit für erledigt erklärt.
Urteil zu Weihnachtsmärkten ist noch nicht rechtskräftig
Die Entscheidung des VG Berlin ist nicht rechtskräftig. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim OVG Berlin-Brandenburg eingelegt werden.