
Sperrmüll - wer darf und muss ihn entsorgen?
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Die Folgen des Sperrmüll-Urteils
Gibt es in Deutschland bald flächendeckende gewerbliche Sammlungen für den häuslichen Sperrmüll? Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts liegt nun endlich auch die Urteilsbegründung vor. Rechtsanwalt Janosch Neumann ordnet die Folgen des Urteils im KOMMUNAL-Gastbeitrag ein.
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass es sich bei Sperrmüll nicht um „gemischten Abfall aus privaten Haushaltungen“ im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt. Die Folge ist, dass häuslicher Sperrmüll nicht zwingend der Überlassungspflicht an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger unterfällt. Der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts lag die Konstellation zugrunde, dass ein Unternehmen der Abfallwirtschaft beim beklagten Kreis die beabsichtigte unbefristete gewerbliche Sammlung von Altmetallen, Papier, Bauschutt, Baumischabfällen, Grünabfällen sowie sonstigen gemischten Abfällen in bestimmten Mengen in einem Hol- und Bringsystem im Kreisgebiet angezeigt hatte.