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In der Entsorgungswirtschaft gibt es Änderungen bei der Umsatzsteuer - das müssen Kommunen jetzt beachten!
In der Entsorgungswirtschaft gibt es Änderungen bei der Umsatzsteuer - das müssen Kommunen jetzt beachten!

Recht Aktuell

Entsorgungswirtschaft: Achtung, Änderungen bei der Umsatzsteuer!

von Thomas Lachera
Gastautor, Steuerberater
7. September 2020
Wichtig für Kommunen: Es gibt Änderungen beim Thema Umsatzsteuer bei sogeannten kommunalen Hilfsgeschäften in der Entsorgungswirtschaft. Konkret betrifft es den Verkauf von Papierabfällen der privaten Haushaltungen und die Einspeisung von Strom in bestimmten Fällen. Unser Gastautor und Steuerberater Thomas Lacher klärt auf!

Die Verwertung und Beseitigung von Abfällen aus privaten Haushaltungen durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger ist hoheitlich. Werden diese Abfälle oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe bzw. Energie verkauft, liegt körperschaftsteuerlich ein sog. hoheitliches Hilfsgeschäft vor. Da kein Betrieb gewerblicher Art (BgA) gegeben ist, werden unter der Rechtslage des bisherigen § 2 Abs. 3 UStG daher die Umsätze der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger aus

  • dem Verkauf von Papierabfällen der privaten Haushaltungen und
  • der Einspeisung von Strom, welcher im Rahmen einer KWK-Anlage aus dem Verbrennen von Deponie- oder Klärgas gewonnen wurde,

nicht der Umsatzsteuer unterworfen. Im Gegenzug kann aus Investitionen und laufende Aufwendungen in diesem Zusammenhang auch kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden.

Entsorgungswirtschaft muss sich umstellen - das ist der Hintergrund: 

Das Landesamt für Steuern Niedersachsen stellt in seiner Verfügung vom 08.05.2020 klar, dass sich das unter der Rechtslage des neuen § 2b UStG ändert und solche Lieferungen als umsatzsteuerpflichtig zu behandeln sind. Die Annahme eines nicht der Umsatzsteuer unterliegenden hoheitlichen Hilfsgeschäftes sei abzulehnen. Auf die Regelungen des § 2b UStG muss nicht eingegangen werden, weil die hier in Rede stehenden Verwertungstätigkeiten auf privatrechtlicher Grundlage abgewickelt werden und damit von vornherein nicht in den Anwendungsbereich des § 2b UStG fallen.

Die Umsatzsteuerpflicht ist weder für die betroffenen Entsorger noch für deren Vertragsparten bzw. für den Netzbetreiber nachteilig. In beiden Fällen ist der Abnehmer ein zum Vorsteuerabzug berechtigter Unternehmer. 

Die Änderungen in den Gesetzen zur Entsorgungswirtschaft haben logischerweise auch Auswirkungen auf den Vorsteuerabzug 

Wo Umsatzsteuer abzuführen ist, bieten sich auch (erweiterte) Vorsteuerabzugsmöglichkeiten, weil die entsprechenden Aufwendungen anteilig in die Kosten für die umsatzsteuerpflichtigen Verwertungsumsätze einfließen. Den Entsorgungsträgern steht somit ein anteiliger Vorsteuerabzug aus den Kosten der Deponie- und Klärgasgewinnung sowie aus der Errichtung und dem Betrieb der KWK-Anlage zu. Selbst für Altanlagen, die bereits dem unternehmerischen Bereich zugeordnet sind, könnten sich Vorsteuererstattungen ergeben. Darüber hinaus berechtigt auch das Einsammeln und ggf. Sortieren des Altpapiers, der Abwässer, Bioabfälle usw. zumindest anteilig zum Vorsteuerabzug.

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