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Die Eckpunkte für das Jahressteuergesetz für Kommunen sind da - was bisher bekannt ist
Die Eckpunkte für das Jahressteuergesetz für Kommunen sind da - was bisher bekannt ist
© 123rf

Steuerrecht Aktuell

Jahressteuergesetz 2024: Das ist für Kommunen wichtig

von Thomas Lachera
Gastautor, Steuerberater
27. Mai 2024
Nachdem das Wachstumschancengesetz mit einigen Querelen erst im März verabschiedet wurde, kursiert aktuell der (inoffizielle) Referentenentwurf für ein Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024). Einige Gesetzesänderungen, insbesondere bei der Umsatzsteuer, betreffen auch die Kommunen und deren Umfeld. Die Neuregelungen werden – Stand heute – überwiegend zum 01.01.2025 in Kraft treten.

Verlängerung der Übergangsfrist für die Anwendung von § 2b UStG

Bereits für das Jahr 2016 wurde die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft für Kommunen und andere juristische Personen des öffentlichen Rechts im neuen § 2b UStG neu geregelt und vom körperschaftsteuerlichen Begriff des „Betriebs gewerblicher Art“ entkoppelt. KOMMUNAL hat mehrfach darüber berichtet: https://kommunal.de/umsatzsteuerpflicht-kommunen-verschoben.

Die Übergangsfrist für die Anwendung der Neuregelung zur Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand wird nun voraussichtlich noch einmal um zwei Jahre bis einschließlich 2026 verlängert (§ 27 Abs. 22a UStG-E) und würde dann bereits satte elf Jahre umfassen.

Umsatzsteuerfreiheit von Bildungsleistungen

§ 4 Nr. 21 UStG soll - wieder einmal - neu gefasst und an das EU-Recht angepasst werden. Das Bescheinigungsverfahren durch die zuständige (Landes-)Behörde soll dabei entfallen. Befreit sind künftig Schul- und Hochschulunterricht, Aus- und Fortbildung sowie berufliche Umschulung, die durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, oder durch andere allgemeinbildende oder berufsbildende Einrichtungen erbracht werden. Die Steuerbefreiung im Bereich der „Fortbildung“ soll, soweit die Leistungen durch private Einrichtungen erbracht werden, nur greifen, wenn der Anbieter keine systematische Gewinnerzielung anstrebt. Etwaige Gewinne, die trotzdem anfallen, dürfen nicht verteilt, sondern müssen zur Erhaltung oder Verbesserung der durch die Einrichtungen erbrachten Leistungen verwendet werden. Abgrenzungsschwierigkeiten dürfen weiter bestehen.

Steuerbefreiung für sportliche Veranstaltungen

Steuerfrei sollen künftig alle in engem Zusammenhang mit Sport stehenden sonstigen Leistungen von Einrichtungen ohne Gewinnstreben, weitestgehend als von gemeinnützigen Sportvereinen, sein. Von der Besteuerung ausgenommen waren bisher nur sportlichen Veranstaltungen, deren Einnahmen in Teilnehmergebühren bestanden. Damit wird die Steuerbefreiung nach deutschem Recht weiter gefasst als bisher. Die Kehrseite der Medaille ist, dass der Vorsteuerabzug weitestgehend ausgeschlossen sein wird. Gestaltung, bei denen die Mitgliedsbeiträge als steuerbar und steuerpflichtig (ermäßigter Steuersatz) behandelt werden, um bei Investitionen in Sporthallen oder andere teure Vereinsanlagen in den Genuss der Vorsteuerabzuges zu kommen, dürften nicht mehr tragfähig sein.

Vorsteueraufteilung

Die Neuformulierung in § 15 Abs. 4 UStG-E stellt klar, dass im Fall einer Vorsteueraufteilung eine Berechnung der nicht abzugsfähigen Vorsteuern nach dem Gesamtumsatzschlüssel nur dann zulässig ist, wenn dieser der einzige mögliche Aufteilungsmaßstab ist. Er ist damit nachrangig zu anderen, präziseren (und sachgerechten) Aufteilungsmethoden.

Vorsteuerabzug bei Rechnungen von „Ist-Versteuerungen“

Bisher ist der Vorsteuerabzug bereits mit Erhalt der Rechnung möglich, unabhängig vom Zeitpunkt einer späteren Zahlung. Künftig wird der Vorsteuerabzug beim Leistungsbezug von einem Unternehmer, der seinerseits die Umsatzsteuer erst bei Zahlungseingang beim Finanzamt anmelden muss („Ist-Versteuerung“) korrespondierend auch erst bei Zahlung der Rechnung zulässig sein. Damit der Rechnungsempfänger erkennt, ob er Leistende der Ist-Versteuerung unterliegt, wird eine neu Rechnungspflichtangabe eingeführt: “Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten“.

Lohnsteuer: Pauschalbesteuerung von Mobilitätsleistungen

Eingeführt werden soll die Pauschalbesteuerung mit 25 Prozent bis zu einem Höchstbetrag von 2.400 Euro jährlich für die gelegentlichen Nutzung von außerdienstlichen Mobilitätsleistungen (z.B. E-Scooter, Car- oder Bike-Sharing-Angebote, Fahrtdienstleister) sofern Leistungen aus diesem Mobilitätsbudget zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Die dauerhafte Überlassung von Kraftfahrzeugen, Job-Rädern oder Job-Tickets sollen von der Pauschalierungsmöglichkeit nicht erfasst werden. Die Pauschalbesteuerung des Mobilitätsbudgets soll außerdem ausgeschlossen sein, wenn bereits von anderen Regelungen der Pauschalbesteuerung Gebrauch gemacht wird.

Wie geht es weiter?

Zunächst werden die Verbände den Gesetzesentwurf zur Stellungnahme erhalten, bevor die Bundesregierung das Gesetzesvorhaben beschließt. Die Beratungen im Bundestag dürften aber erst im Herbst beginnen und mit dem Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens kann erst gegen Jahresende gerechnet werden. Bis dahin ist noch mit Streichungen oder Ergänzungen zu rechnen. 

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