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2 Urteile geben Kommunen neue Hoffnung in Sachen Vorsteuerabzug
2 Urteile geben Kommunen neue Hoffnung in Sachen Vorsteuerabzug
© 123rf

Umsatzsteuer und Kurtaxe

Neue Hoffnung für den Vorsteuerabzug

von Thomas Lachera
Gastautor, Steuerberater
6. Juni 2024
Umsatzsteuerpflichtige Einnahmen sind bei den Kommunen regelmäßig nur dann beliebt und erstrebenswert, wenn sich dadurch der Vorsteuerabzug für kostspielige Investitionen eröffnet. Das ist auch bei der Kurtaxe so. Erst im vergangenen Jahr hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) allerdings entschieden, dass die Kurabgaben nicht der Umsatzsteuer unterliegen, wenn die Kureinrichtungen für jedermann frei zugänglich sind. Zwei neue Urteile des Bundesfinanzhofes (BFH) lassen nun Hoffnung keimen und legen die Spielregeln für den Vorsteuerabzug fest.

Im Jahr 2017 schränkte der BFH die Vorsteuerabzugsmöglichkeiten für Kurgemeinden stark ein. Der Vorsteuerabzug sollte nur noch dann zulässig sein, wenn ein Allgemeingebrauch ausgeschlossen wird. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 05.05.2022 zumindest die Anwendung der Rechtsprechung etwas hinausgeschoben. Der BFH hat nun aber am 28.03.2024 gleich zwei Urteile (Aktenzeichen: XI R 21/23 und XI R 33/21) zu dem Problemkreis veröffentlicht.

Das sind die Fälle und die Urteile zum Thema Vorsteuerabzug 

In dem einen Fall erhielten die Besucher bei Zahlung der Kurtaxe eine Gästekarte, die auf Verlangen vorzuzeigen war. Tagesgäste mussten eine Tageskurabgabe zahlen, deren Entrichtung auch kontrolliert wurde. Den Einwand des Finanzamts, dass die Zahlungen der Gäste nicht an die tatsächliche Nutzung der Kureinrichtung geknüpft sind, ließ der BFH nicht gelten. Ausschlaggebend ist, so der BFH, dass dem Kurgast schon mit der bloßen Bereitstellung der Kureinrichtungen ein „verbrauchsfähiger Vorteil“ im Sinne des Mehrwertsteuerrechts gegen Entgelt verschafft wird. Ausreichend ist die Leistungsbereitschaft, wie beispielsweise auch bei Mitgliedsbeiträgen für ein Fitnessstudio.

Bei richtiger Ausgestaltung der Kurbeiträge solle zumindest der anteilige Vorsteuerabzug weiterhin möglich sein. Voraussetzung ist jedoch, dass die Entrichtung der Kurtaxe kontrolliert und durchgesetzt wird. Problematisch bleibt die Nutzung der Kureinrichtungen durch die eigenen Einwohner, die ja keine Kurabgaben zahlen. Im Ergebnis muss (in Abstimmung mit dem Finanzamt) ein sachgerechter Vorsteuerschlüssel gefunden werden.

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