Umsatzsteuer und Kurtaxe
Neue Hoffnung für den Vorsteuerabzug
Das sind die Fälle und die Urteile zum Thema Vorsteuerabzug
In dem einen Fall erhielten die Besucher bei Zahlung der Kurtaxe eine Gästekarte, die auf Verlangen vorzuzeigen war. Tagesgäste mussten eine Tageskurabgabe zahlen, deren Entrichtung auch kontrolliert wurde. Den Einwand des Finanzamts, dass die Zahlungen der Gäste nicht an die tatsächliche Nutzung der Kureinrichtung geknüpft sind, ließ der BFH nicht gelten. Ausschlaggebend ist, so der BFH, dass dem Kurgast schon mit der bloßen Bereitstellung der Kureinrichtungen ein „verbrauchsfähiger Vorteil“ im Sinne des Mehrwertsteuerrechts gegen Entgelt verschafft wird. Ausreichend ist die Leistungsbereitschaft, wie beispielsweise auch bei Mitgliedsbeiträgen für ein Fitnessstudio.
Bei richtiger Ausgestaltung der Kurbeiträge solle zumindest der anteilige Vorsteuerabzug weiterhin möglich sein. Voraussetzung ist jedoch, dass die Entrichtung der Kurtaxe kontrolliert und durchgesetzt wird. Problematisch bleibt die Nutzung der Kureinrichtungen durch die eigenen Einwohner, die ja keine Kurabgaben zahlen. Im Ergebnis muss (in Abstimmung mit dem Finanzamt) ein sachgerechter Vorsteuerschlüssel gefunden werden.
