Jahressteuergesetz 2019 für Kommunen
Jahressteuergesetz - Bildung, interkommunale Zusammenarbeit und öffentliches Recht
Die Leistungen sind auch steuerfrei, wenn sie von anderen Einrichtungen erbracht werden, deren Zielsetzung mit der einer Bildungseinrichtung des öffentlichen Rechts vergleichbar ist. Nach der Neufassung des § 4 Nr. 21 UStG ist für die Steuerfreiheit nicht öffentlicher Bildungseinrichtungen eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde nicht mehr erforderlich. Je nach Bundesland sind derzeit etwa für Musikschulen und Privatmusikerzieher die Landratsämter, die großen Kreisstädte, die Verwaltungsgemeinschaften oder in den Stadtkreisen die Gemeinden zuständig. Schul- und Hochschulunterricht umfasst nach der Neufassung der Befreiungsnorm die Vermittlung und Vertiefung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen je nach Fortschritt und Spezialisierung der Schüler und Studierenden. Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung müssen einen direkten Bezug zu einem Gewerbe oder einem Beruf aufweisen und schließt jegliche Schulungsmaßnahmen ein, die dem Erwerb oder der Erhaltung beruflicher Kenntnisse dienen. Die Dauer des Unterrichts oder der Schulungsmaßnahme ist unerheblich. Fortbildung ist nur dann von der Umsatzsteuer befreit, wenn sie von Einrichtungen erbracht wird, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben. Wenn trotzdem Gewinne erzielt werden, müssen sie zur Erhaltung oder Verbesserung der erbrachten Leistungen verwendet werden.
Mit der neuen Nummer 29 in § 4 UStG soll eine Steuerbefreiung für sonstige Leistungen von selbständigen Personenzusammenschlüssen an ihre Mitglieder eingeführt werden. Die Leistungen müssen von den Mitgliedern unmittelbar für ihrer nicht steuerbaren oder für bestimmte steuerfreie Umsätze verwendet werden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ärztliche Praxis- und Apparategemeinschaften medizinische Einrichtungen, Apparate und Geräte zentral beschaffen und ihren Mitgliedern zur Verfügung stellen sowie Laboruntersuchungen, Röntgenuntersuchungen und andere medizinisch-technische Leistungen für ihre Mitglieder ausführen. Die Steuerbefreiung setzt außerdem voraus, dass das für die Leistung vereinbarte Entgelt lediglich in einem genauen Kostenersatz besteht. Für nicht steuerpflichtige Umsätze, die von Juristischen Personen des Öffentlichen Rechts erbracht werden, sollen die Voraussetzungen nach dem vorliegenden Referentenentwurf entsprechend anzuwenden sein. Werden etwa im Bereich der interkommunalen Zusammenarbeit hoheitliche Tätigkeiten, etwa für Infrastruktureinrichtungen oder für die Sozial-, Jugend- und Gesundheitsverwaltung auf privatrechtlicher Grundlage auf einen Zusammenschluss von Juristischen Personen des Öffentlichen Rechts übertragen, sind diese Tätigkeiten unter die Befreiung zu fassen, wenn die Aufgabenübertragung und -ausführung eine Wettbewerbsverzerrung ausschließt.
Der Regierungsentwurf muss noch den Bundestag und den Bundesrat passieren. Erfahrungsgemäß ist hierbei noch mit diversen Änderungen zu rechnen. Es gilt, das weitere Gesetzgebungsverfahren im Auge zu behalten, damit bei Bedarf schnell reagiert werden kann.
