
Urteil
Kirchenglocken-"Lärm": So entschied das Gericht
Darf eine Kirchenglocke abends und nachts läuten - und wie oft am Tag? Immer wieder beschäftigt diese Frage die Gerichte. Das Oberlandesgericht Nürnberg hat dazu jetzt ein abschließendes Urteil gefällt. Ein Mann, der in der Nähe einer katholischen Pfarrkirche in einer Marktgemeinde im Landkreis Kelheim wohnt, war vor das Landgericht Regensburg gezogen. Er fühlte sich durch das Läuten der Kirchenglocken zwischen 6 und 22 Uhr zu jeder Viertelstunde belästigt. Das Zeitschlagen der Kirchenglocken schade seiner Gesundheit und sei eine unzumutbare Lärmbelästigung.
Kirchenglocken-Läuten zumutbar?
Das Landgericht Regensburg hat die Unterlassungsklage in erster Instanz abgewiesen. Die Richter kamen zu dem Schluss, dass die Kirchenglocken nicht so laut läutet, dass die Grenze des Zumutbaren überschritten wird. Ein gerichtlich beauftragter Sachverständiger hatten die Lärmwerte vor Ort gemessen. In seinem Gutachten erläuterte er, dass das Glockengeläut die maßgeblichen Richtwerte der Verwaltungsvorschrift der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm nicht überschreite.
Das Gericht berücksichtigte auch laut Mitteilung, ob ein solches Glockenläuten ortsüblich ist. Eine Rolle spielte auch, dass der Kläger erst vor wenigen Jahren und in Kenntnis der dort seit 125 Jahren befindlichen Pfarrkirche in das Wohnhaus eingezogen war.
Kläger zog vor das Oberlandesgericht
Der Kläger wollte sich mit der Entscheidung des Landgerichts Regensburg nicht zufriedengeben. Er legte Beschwerde dagegen beim Oberlandesgericht Nürnberg ein. Das Ergebnis: Das Oberlandesgericht Nürnberg schloss sich dem Urteil des Landgerichts an. Es habe alle für die Bewertung der Zumutbarkeit maßgeblichen Umstände in seiner Entscheidung berücksichtigt. Auch die Messungen seien richtig gewesen. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts muss der Mann im konkreten Einzelfall dulden, dass die Kirchenglocken jede Viertelstunde schlagen. Neben dem "Zeitschlagen" läuten die Kirchenglocken auch zum Gottesdienst.
Das Urteil des Landgerichts Regensburg ist damit rechtskräftig.
(Urteil des Landgerichts Regensburg vom 18. Oktober 2023, Az. 63 O 1786/21;
Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 15. Februar 2024 und
Zurückweisungsbeschluss vom 10. April 2024, Az. 4 U 2356/23)