Gerichtsentscheidung
Darf die Kommune den Wochenmarkt betreiben?
Wochenmarkt in Eigenregie der Kommune?
Das Ergebnis: Der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat entschieden, dass die private Veranstalterin keinen Anspruch auf die beantragte Marktfestsetzung hat. Das Gericht teilte mit, dass die von der Stadt Velbert durchgeführten Wochenmärkte rechtmäßig sind. Hintergrund: In Nordrhein-Westfalen dürfen traditionelle kommunale Wochenmärkte auf zentralen, hierfür gewidmeten öffentlichen Flächen als öffentliche Einrichtungen veranstaltet werden, ohne dass dadurch die Grenzen zulässiger wirtschaftlicher Betätigung nach § 107 GO NRW überschritten werden. Die Stadt betreibt die örtlichen Wochenmärkte auf der Grundlage einer Marktsatzung als öffentliche Einrichtung.
OVG: Wochenmarkt keine wirtschaftliche Betätigung
Das Oberverwaltungsgericht kam zu dem Schluss, dass es sich nach dem nordrhein-westfälischen Landesrecht nicht um eine wirtschaftliche Betätigung im Rechtssinne handelt. "Traditionelle Wochenmärkte an bestimmten Markttagen auf den Marktplätzen oder anderen geeigneten zentralen öffentlichen Flächen der jeweiligen Gemeinde oder zumindest des jeweiligen Ortsteils sind als gemeindliche Einrichtungen nach § 107 Abs. 2 GO NRW vollständig aus dem Anwendungsbereich der Regelungen über die wirtschaftliche Betätigung von Gemeinden ausgenommen", heißt es in der Begründung. Der Grund: Die Wochenmärkte dienen der Wirtschaftsförderung.
An der rechtlichen Befugnis, solche Wochenmärkte als freiwillige kommunale Selbstverwaltungsaufgabe durchzuführen, ändere sich nichts dadurch, dass eine Gemeinde diese Aufgabe für eine gewisse Zeit nicht mehr wahrgenommen hat, so das Gericht. Einer Auswahlentscheidung zwischen der Antragstellerin und der Stadt als Marktveranstalterin bedurfte es nicht. Denn die Rechtmäßigkeit der Veranstaltung kommunaler Wochenmärkte als öffentliche Einrichtung nach dem maßgeblichen Gemeinderecht hänge nicht davon ab, ob solche Märkte durch andere Unternehmen besser und wirtschaftlicher durchgeführt werden können.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Aktenzeichen: 4 B 441/22 (I. Instanz: VG Düsseldorf 3 L 274/22)


