Recht aktuell
Mitteilungspflicht: Post vom Finanzamt für Ehrenamtliche
Mitteilungsverordnung der Kommunen
Worum geht es eigentlich? Die Mitteilungsverordnung gilt bereits seit dem Jahr 1993. Durch diese Verordnung werden die mitteilungspflichtigen Stellen, dazu zählen auch die Kommunen, verpflichtet, definierte Vorgänge den Finanzbehörden zu übermitteln. Die Kommunen sind von Amts wegen verpflichtet, der Mitteilungspflicht nachzukommen. Die Mitteilungspflicht erstreckt sich im Wesentlichen auf Zahlungen an Dritte, bei denen eine hohe Gefahr für eine unvollständige steuerliche Erfassung vermutet wird.
Die steuerliche Erfassung wird folglich doppelt abgesichert, zum einen durch die Information der mitteilungspflichtigen Stellen und zum anderen durch die erforderliche Angabe in der jeweiligen Steuererklärung des Steuerpflichtigen. Auftretende Differenzen werden dadurch erkannt und können durch die Finanzbehörden aufgeklärt werden.
Zahlungen für ehrenamtliche Tätigkeiten
Doch um welche Zahlungen geht es? Da wären zum einen Mietzahlungen für Gebäude und Grundstücke oder Zahlungen für ehrenamtliche und nebenberufliche Tätigkeiten an Privatpersonen, soweit nicht die in der Mitteilungsverordnung geregelte Bagatellgrenze greift. Über die Mitteilung an die Finanzbehörden sind zudem die Betroffen zu unterrichten.
Mitteilungsverfahren ändert sich
Ab dem kommenden Jahr gibt es zudem Änderungen im Verfahren. Die Mitteilungen sind dann elektronisch an die Finanzbehörden über eine amtlich bestimmte Schnittstelle zu übermitteln. Da die Umsetzung für alle Beteiligten eine große Herausforderung sein dürfte, plant der Verordnungsgeber deshalb eine Novellierung der Mitteilungsverordnung. So soll es nach dem derzeitigen Entwurfsstand eine Übergangsregelung für die elektronische Übermittlung geben und Befreiungen zugelassen werden.
Bedarf es einer internen Dienstanweisung?
Müssen Zahlungsvorgänge nachgemeldet werden, wenn eine Mitteilung in der Vergangenheit unterblieben ist?
Welche Konsequenzen sind denkbar, wenn die
Kommunen pflichtwidrig die Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lassen?
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Weiterhin ist vorgesehen, die Bagatellgrenze für mitteilungspflichtige Zahlungen von 1.500 Euro auf 3.000 Euro je Kalenderjahr und Zahlungsempfänger anzuheben. Dadurch soll die Anzahl der Mitteilungen mengenmäßig begrenzt werden, um die verwaltungsmäßige Belastung der mitteilungspflichtigen Stellen gering zu halten. Ob dies tatsächlich gelingt, darf zunächst bezweifelt werden.
Bereits jetzt hilft die Bagatellgrenze nur bedingt, weil Zahlungen unterjährig identifiziert, überwacht, gesammelt und ausgewertet werden müssen, um zu ermitteln, ob die Bagatellgrenze überschritten wurde oder nicht. Deshalb sind einzelne Kommunen bereits dazu übergegangen, jede mitteilungspflichtige Zahlung unabhängig von der Bagatellgrenze an die Finanzbehörde zu melden. Entsprechende Softwarelösungen können an dieser Stelle sicherlich helfen, den Aufwand zu begrenzen. Ob der Regelungsentwurf tatsächlich umgesetzt wird, bleibt abzuwarten.

