Prostituiertenschutzgesetz - BVerfG lehnt Klage ab
Kommunen waren unvorbereitet auf Prostituiertenschutzgesetz
Das Prostituiertenschutzgesetz sieht vor, dass sich Sexarbeiter bei den örtlichen Behörden melden und ihre Anmeldeformulare bei der Arbeit mit sich führen. Auch regelmäßige Gesundheitsberatung schreibt das Gesetz vor und es erlaubt den jeweiligen Behörden jederzeit Bordelle und entsprechende Wohnungen jederzeit zu betreten. Als das Gesetz in Kraft trat, konnten die Anmeldungen zunächst nicht vorgenommen werden. Den Behörden fehlten schlichtweg die Formulare, die Sachbearbeiter - die Abläufe waren noch nicht installiert. Doch auch als die Kommunen soweit waren, lagen die Anmeldezahlen deutlich unter der geschätzten Zahl der Prostituierten im Land.
Schon vor in Kraft treten des Gesetzes hatten Betroffene kritisiert, dass es eine zu große Hürde für Prostituierte ist, sich bei einer Behörde melden zu müssen. Das Prostituiertenschutzgesetz treibe Sexarbeiter in die Illegalität. Als das Gesetz trotzdem verabschiedet wurde, reichten 27 Personen, unter anderem Prostituierte und Bordellbesitzer, Klage ein. Bei den Regelungen handle es sich um unverhältnismäßige Eingriffe in die Berufsfreiheit und die Unverletzlichkeit der Wohnung. Das Gesetz diene der Diskriminierung und Stigmatisierung des Berufsstands.
Warum wurde die Klage abgewiesen?
Eine Kammer des Bundesverfassungsgerichts wies die Klage nun wegen unzureichender Begründung ab. Es werde nicht deutlich wie das Gesetz die Kläger in ihren Grundrechten verletze und die Behauptung der fehlenden Verhältnismäßigkeit werde nicht ausreichend erläutert. Die Kläger werten die Ablehnung des Gerichts als Missachtung und mangelnden Respekt gegenüber der Tätigkeit der Sexarbeiter. Die Richter weisen jedoch trotzdem auf ein Problem im Prostituiertenschutzgesetz hin. Es bleibe fraglich, ob die Regeln zur behördlichen Überwachung von Bordellen verfassungskonform seien.
