Ehrenbürger wider Willen?
Recht Aktuell: Ehrenbürgerrecht - die posthume Auszeichnung
Zunächst ist festzuhalten, dass die Begriffe Ehrenbürgerrecht und Ehrenbürgerwürde synonym zu verwenden sind. Mit dem Begriff der Ehrenbürgerwürde wird sprachlich stärker verdeutlicht, dass mit der Verleihung keine besonderen Rechte verliehen werden. Bei dem Ehrenbürgerrecht - besser Ehrenbürgerwürde - handelt es sich um eine reine Ehrenbezeichnung. Mit der Verleihung ist damit nicht das Bürgerrecht einer Gemeinde verbunden, auch kein Wahlrecht oder andere mitgliedschaftlichen Rechte. Mit anderen Worten: Das Ehrenbürgerrecht ist rechtlich ohne Bedeutung. Es stellt „nur“ eine ideelle, immaterielle Auszeichnung dar.
Wie sieht es aus mit der posthumen Verleihung der Ehrenbürgerrechte?
Zu klären ist, ob diese Auszeichnung - rechtlich zulässig - auch posthum verliehen werden kann. Ausgangspunkt der Überlegungen stellt das durch das Grundgesetz garantierte kommunale Selbstverwaltungsrecht gem. Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG dar. Dieses sichert die Allzuständigkeit der Gemeinden für die Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft. Dazu gehören auch die Auszeichnung und Ehrung von Menschen, die sich um die örtliche Gemeinschaft verdient gemacht haben.
Die Ehrenbürgerwürde stellt die höchste kommunale Ehrung bzw. Auszeichnung dar. In den Kommunalverfassungsgesetzen der Länder finden sich dazu spezialgesetzliche Regelungen. Eine Beschränkung nach dem Wortlaut auf nur lebende Personen enthält die Regelung in Sachsen-Anhalt (§ 22 KVG LSA). Die meisten Kommunalverfassungsgesetze verzichten auf diese Klarstellung, denn auch ohne eine solche darf die Ehrenbürgerwürde nur an lebende Personen verliehen werden. Warum? Die Ehrenbürgerwürde (das Ehrenbürgerrecht) ist ein höchstpersönliches Recht und erfordert damit das Einverständnis des zu Ehrenden. Rechtlich ist die Verleihung als mitwirkungsbedürftiger, begünstigender Verwaltungsakt zu klassifizieren. Zu seinem wirksamen Vollzug bedarf es der Zustimmung des Geehrten. Ferner erlischt das Ehrenbürgerrecht als reines Persönlichkeitsrecht durch den Tod.
Brandenburg geht in Sachen Ehrenbürgerrecht einen Sonderweg
Eine Ausnahme dazu stellt die Regelung in Brandenburg dar. Normiert wird in § 26 Abs. 1 BbgVerf, dass das Ehrenbürgerrecht auch an verstorbene Personen verliehen werden darf. Einschränkend wird allerdings auch hier das Einverständnis der Berechtigten gefordert.
Da die Ehrenbürgerwürde eine höchst persönliche Auszeichnung darstellt, kann diese im Übrigen auch nicht an juristische Personen, Personenvereinigungen, Bürgergruppen, Bürgerinitiativen bzw. Institutionen verliehen werden.
Ergebnis: Aus dem Recht der Kommunalen Selbstverwaltung folgt, dass die Gemeinden grds. Ehrenbezeichnungen vergeben dürfen. Für die Verleihung des Ehrenbürgerrechts gibt es allerdings nach beinahe allen Gemeindeordnungen/Kommunalverfassungsgesetzen spezialgesetzliche Regelungen. Diese gelten sowohl für die Verleihung der Ehrenbürgerwürde wie auch des Ehrenbürgerrechts, denn Ehrenbürgerrecht und Ehrenbürgerwürde sind Synonyme. Mit dieser besonderen Ehrung können nur lebende Personen ausgezeichnet werden. Eine Ausnahmeregelung hat Brandenburg geschaffen.
Wertschätzung von Personen und Dankesbekundungen an Verstorbene dürfen nicht gegen rechtliche Regelungen erfolgen. Für posthume Würdigungen besonderer Verdienste um die Gemeinde stehen den Kommunen hinreichende Ehrungsmöglichkeiten zur Verfügung, beispielsweise die Benennung von Gebäuden, Stadien, Straßen, Plätzen und Brücken sowie das Aufstellen von Gedenksteinen oder Denkmälern. Die Verleihung einer Ehrenbürgerwürde posthum gehört zu diesen Möglichkeiten gerade nicht. Eine solche ist auch dann rechtswidrig, wenn die spezialgesetzlichen Regelungen in den Kommunalverfassungsgesetzen zum Ehrenbürgerecht auf den klarstellenden Hinweis, wonach die Verleihung nur an lebende Personen möglich ist, verzichten.