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Urteil zum Thema Vorsteuerabzug am Beispiel des Baus einer Brücke
Urteil zum Thema Vorsteuerabzug am Beispiel des Baus einer Brücke
© 123rf

Urteil stärkt Gemeinde

Recht Aktuell: Vorsteuerabzug für Kommunen

von Thomas Lachera
Gastautor, Steuerberater
29. März 2022
Der Bundesfinanzhof hat einer Gemeinde den Vorsteuerabzug aus Aufwendungen für die Herstellung einer Brücke, Teile des Besucherzentrums, der Beschilderung der Wanderwege, der Einweihung der Brücke, den Internetauftritt und die Öffentlichkeitsarbeit zugestanden. Eine gute Nachricht auch für andere Kommunen! Unser Steuerexperte erklärt die Details!

Bereits im April 2021 hatten wir über den Vorsteuerabzug aus der Errichtung einer Mehrzweckhalle und eines Parkplatzes in dessen deren unmittelbarer Nähe berichtet: 

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Der Bundesfinanzhof hat in dem am 17. März 2022 veröffentlichten Urteil (BFH, Urteil v. 20. Oktober 2021, XI R 10/21) nun auch einer Gemeinde den Vorsteuerabzug aus der Errichtung einer touristischen Hängeseilbrücke für Fußgänger gewährt, obwohl die Gemeinde kein Benutzungsentgelt bzw. Eintritt für die Brücke erhoben hat. Jedoch hat der BFH einen direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit den umsatzsteuerpflichtigen Einnahmen eines in der Nähe befindlichen Parkplatzes gesehen. Die dazugehörige Pressemeldung des Bundesfinanzhofes finden Sie HIER: 

Kommunen und Vorsteuerabzug: Das sind laut Gericht die Voraussetzungen 

Der Vorsteuerabzug setzt einen unmittelbaren Zusammenhang mit zum Vorsteuerabzug berechtigende Ausgangsumsätze voraus. Auf dem Parkplatz konnten zwar auch Fahrzeuge parken, deren Insassen die Brücke nicht benutzen. Trotzdem hat die Vorinstanz (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.02.2021, 3 K 1311/19) festgestellt, dass ein Zusammenhang zwischen den umsatzsteuerpflichtigen Parkgebühren und den Kosten für die Errichtung der Brücke besteht. Ohne den Besuch der Brücke bestand in der Gemeinde keinerlei Anlass, gebührenpflichtige Parkplätze zu nutzen und ohne die Brücke war es nicht möglich gewesen, mit den Parkplätzen nennenswerte Gebühren zu erzielen. Das Finanzgericht hat zu Gunsten des Vorsteuerabzuges insbesondere auch gewürdigt, dass bereits in der Willensbildung des Gemeinderates und vor dem Baubeginn der Brücke die Einnahmeerzielungsabsicht sichtbar geworden ist. Ergänzend ergibt sich die Absicht zur Einnahmeerzielung bereits aus der Machbarkeitsstudie. Diese legte der Gemeinde nahe, mit der Förderung des Tourismus eine Nachfrage für ihr Angebot an Parkraum zu schaffen.

Interessant sind auch die Ausführungen zur Umsatzsteuerpflicht der Parkraumbewirtschaftung. Ohne dass der straßen- und wegerechtlichen Beurteilung eine Bindungswirkung für die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung zukommt, ist davon auszugehen, dass neben einer Straße liegende als Parkfläche ausgewiesene Grundstücksflächen ebenso durch einen privaten Leistungsanbieter zur Nutzung überlassen werden können. Damit befindet sich die Gemeinde im Wettbewerb zu Privaten und unterliegt der Umsatzsteuer.

Wie Kommunen zu ihrem Recht kommen - DARAUF sollten Sie beim Thema Vorsteuerabzug achten: 

Das Urteil veranschaulicht, wie wichtig für den Vorsteuerabzug eine frühzeitige Dokumentation ist. Der Bezug zu steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen muss frühzeitig sichtbar werden. Bei der Überlassung von gebührenpflichtigen Parkplätzen in unmittelbarer Nähe zu touristischen Attraktionen, Sehenswürdigkeiten, Wanderwegen u.ä. sollte jede Gemeinde prüfen, ob der Vorsteuerabzug aus früheren oder aktuellen Investitionen noch erreicht werden kann. Bei der Planung künftiger Investitionen gilt es, das aktuelle BFH-Urteil zu berücksichtigen und so früh wie möglich Beweisvorsorge zu betreiben. 

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