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Dient das Schwimmbad der Erholung, gilt ein höherer Steuersatz, sagt ein Urteil...welche Auswirkungen das auf die Eintrittspreise hat...
Dient das Schwimmbad der Erholung, gilt ein höherer Steuersatz, sagt ein Urteil...welche Auswirkungen das auf die Eintrittspreise hat...

Recht Aktuell

Urteil zu Eintrittsgeldern fürs Schwimmbad

von Thomas Lachera
Gastautor, Steuerberater
14. Dezember 2021
Vielen Schwimmbädern in Deutschland drohen nun Steuernachzahlungen. Betroffen sind Bäder, die kein reines Sportbecken betreiben, also etwa Thermalbäder. Müssen entsprechend die Eintrittspreise erhöht werden? Unser Fachmann erklärt das Urteil und die Folgen

Das Eintrittsgeld im Schwimmbad unterliegt üblicherweise dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Der Bundesfinanzhof hat jetzt dem Finanzamt recht gegeben, dass von einem Thermalbad den Regelsteuersatz erhoben hat. Drohen für Bäder ohne echte Sportbecken jetzt Steuernachzahlungen und müssen die Eintrittspreise erhöht werden? Bereits im Januar 2020 haben wir über die Aufteilung der Eintrittsgelder bei Nutzung der Schwimmbad-Sauna berichtet 

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Gretchenfrage: Ab wie viel Grad Wassertemperatur spricht man von einem Schwimmbad, wann von einem Thermalbad? 

In dem am 11. November 2021 veröffentlichten Beschluss vom 17. August 2021 (XI B 29/21) hat sich der BFH zur unionsrechtskonformen Auslegung von § 12 Abs. 9 UStG geäußert. Die Klägerin betreibt eine Therme. Diese bot im Streitjahr den Besuchern verschiedene Bade-, Sauna-, Wellness-, Erlebnis- und Therapiemöglichkeiten unter Nutzung von Solewasser aus einer heilklimatischen Quelle. Die Wassertemperatur betrug zwischen 31 Grad und 37 Grad Celsius. Das Finanzamt ging nach Durchführung einer Außenprüfung davon aus, dass die Klägerin an die Besucher eine auf individuelle Erholung und Wellness gerichtete, dem Regelsteuersatz unterliegende Leistung erbracht habe. Ein Schwimmbad im Sinne des Umsatzsteuerrechts muss zur Ausübung einer sportlichen Betätigung geeignet und bestimmt sein. Anzeichen dafür sind z.B. die Unterteilung in Schwimmbahnen, die Ausstattung mit Startblöcken, eine angemessene Tiefe oder ein angemessenes Ausmaß des Schwimmbeckens. Kein Schwimmbad im Sinne einer Sportanlage ist ein Erholungsbad.

Wenn das  Schwimmbad nicht dem Sport, sondern der Erholung dient...

Davon war im Streitfall offenbar auszugehen, da die Schwimmbecken aus Sicht eines Durchschnittsverbrauchers in erster Linie dem Baden zum Zwecke der Erholung und Entspannung sowie ggf. eines niederschwelligen heiltherapeutischen Zwecks dienen. Das sportliche Schwimmen möge zwar theoretisch möglich sein, stehe aber bei den Besuchern nach der Konzeption und dem Selbstverständnis der Therme ganz überwiegend im Hintergrund.

Im Umsatzsteuer-Anwendungserlass findet sich im Kern bereits die gleiche Definition von Schwimmbad, die man jedoch möglicherweise etwas weiter gefasst verstehen konnte. Der aktuelle BFH-Beschluss sollte von allen Betreibern kommunaler Bäder zum Anlass genommen die umsatzsteuerliche Behandlung der Eintrittsgelder zu überprüfen.

https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202150177/

Schwimmbad der Gemeinde Wartenberg in Hessen.

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