Bundesregierung reagiert zurückhaltend
Galgenfrist für Behörden in sozialen Medien?

Nun droht dem nächsten Verbreitungsweg über die sozialen Medien das Aus. Genauer gesagt, sogar gleich mehreren. Denn von gleich 2 Urteilen ist nicht nur der Konzern von Marc Zuckerberg (Facebbok, Instagram, WhatsApp) betroffen. Selbst die Bundesregierung macht den Kommunen hier wenig Hoffnung.
Es ist noch ein drittes Gerichtsurteil abzuwarten - bis dahin bestehe in Sachen soziale Medien kein aktuter Handlungsbedarf
Hintergrund sind ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs und ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts. Darin heißt es, dass Facebook und den Betreibern von Fanpages eine gemeinsame Verantwortung für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten zukommt. Sprich: Nach Datenschutzgrundverordnung müsste Facebook alle Datenverarbeitungsprozesse offenlegen. Dieses Urteil des Europäischen Gerichtshofs ist bindend. Die Hintergründe und Auswirkungen haben wir bereits in unserem Beitrag "Das Ende von Social Media in Behörden?" am 6. Januar ausführlich beschrieben. HIER finden Sie den Artikel erneut.
Der Landesdatenschutzbeauftragte hatte in dem konkreten Fall der Wirtschaftsakademie Schleswig Holstein das Betreiben einer Fanpage auf Facebook untersagt. Das Urteil des Europäischen Gerichtshofes ist bindend. Aber eine kleine Hintertür bleibt bisher und mit dieser macht die Bundesregierung Behörden jetzt noch ein wenig Mut, wenn auch nur vorübergehend.
Bundesregierung wird soziale Medien vorerst weiter betreiben
Vor dem Oberverwaltungsgericht in Schleswig steht noch ein Urteil aus. Dort soll es um die Frage gehen, ob und inwieweit die Datenverarbeitungsvorgänge auf den Fanpages von Facebook rechtswidrig sind. Genau aus diesem noch ausstehenden Urteil zieht die Bundesregierung nun Hoffnung, und hat erklärt, zumindest selbst bis auf Weiteres in den sozialen Medien aktiv zu bleiben. Gegenüber dem Tagesspiegel erklärte das Bundespresseamt wörtlich: "Die rechtliche Lage ist auch nach der Zurückverweisung an das Oberverwaltungsgericht Schleswig durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts noch nicht abschließend geklärt. Deswegen besteht derzeit nach unserer Auffassung kein Handlungsbedarf". Das Bundesinnenministerium hatte dem Tagesspiegel daraufhin erklärt, die Behörde werde sich der Einschätzung anschließen. Konkret heißt die Aussage aber wohl nichts anderes, als dass man das Urteil abwarten werde.
In den vergangenen Wochen hatten sich immer mehr Datenschützer und Juristen dafür stark gemacht, dass Kommunen und andere Behörden ihre Aktivitäten in sozialen Medien komplett einstellen sollten. Die Rechtslage sei eindeutig. Übrigens nicht nur in Sachen Facebook, auch Twitter wäre betroffen. Der Datenschutzbeauftragte in Baden-Württemberg hatte daher kurz vor Silvester erklärt, er werde seinen Twitter-Kanal aus rechtlichen Gründen einstellen. Auch die Datenschutzbeauftragte aus Berlin geht davon aus, dass ein rechtmäßiger Betrieb einer Fanpage zumindest bei Facebook nicht möglich ist. Die Berliner Behörde rät daher all ihren Behörden vom Betrieb eines Twitter Accounts ab, hat aber noch kein Verbot erlassen.
Vor allem die Berliner Polizei und auch die Feuerwehr sind bei Twitter sehr aktiv und betonen immer wieder, wie wichtig die Aktivitäten auch zum Schutz der Bevölkerung sind. So werden Großeinsätze, Gefahrenmeldungen bei Bränden und weiteres über den Kanal sehr schnell an ein großes Publikum verbreitet. Die Berliner Polizei twittert - ähnlich wie andere Polizeibehörden - inzwischen faktisch in Echtzeit.
Sind auch Soziale Medien von Bürgermeistern und Kommunalpolitikern betroffen?
Formal geht es bei dem Urteil in der Tat "nur" um offizielle Behördenaccounts sowie um Firmenaccounts. Realistisch sind aber zumindest viele Kanäle von Bürgermeistern eine Art "öffentlicher Account", zumindest wenn der Bürgermeister hier seine Arbeit in den Vordergrund stellt und faktisch keine "privaten" Meldungen postet. Ehrenamtliche Kommunalpolitiker hingegen sind nach Meinung von Experten nicht betroffen, auch wenn sie ihren Account für kommunalpolitische Diskussionen nutzen. Sie sind damit trotzdem Privatperson und nicht Teil einer Behörde. Ein Bürgermeister kann rechtlich sauber die Situation dann umgehen, wenn er seinen Account zum Beispiel nicht "Bürgermeister xy" nennt sondern den Account nur mit seinem "privaten" Namen führt. Ebenso schadet es nicht, im Impressum darauf hinzuweisen, dass es sich um einen privaten Account und somit um die persönliche verbreitete Meinung handelt. Wird der Account nicht von Mitarbeitern in der Behörden geführt (etwa Admin-Rechte), dürfte es hier keine Probleme geben.
In mehreren Artikeln - auch zum Thema Recht beim Thema Amtsblatt - hatten wir bereits ausführlich Tipps zum Führen von Accounts bei Facebook und Co für Kommunen, Bürgermeister und Kommunalpolitker gegeben. HIER finden Sie den Artikel noch einmal als Hintergrundstück.



