Alkohol-Verbot sorgt für Diskussionen
Alkohol-Verbot soll Probleme etwa an Bushaltestellen lösen
Das ist eine Begründung des zuständigen Dezernenten. Dem WDR sagte er: "Bushaltestellen konnten nicht mehr in der Art und Weise für die Allgemeinheit genutzt werden, da sie erheblich verschmutzt wurden und auch Passanten fühlten sich bedrängt". Im Amtsdeutsch soll das künftig in der Verordnung wörtlich heißen: In Fußgängerzonen, verkehrsberuhigten Straßen sowie auf allen öffentlichen Plätzen ist der Aufenthalt zum Genuss alkoholischer Getränke verboten, wenn hierdurch öffentliche Einrichtungen wie Ruhebänke, Grünanlagen, Spieleinrichtungen und Einrichtungen des ÖPNV dem Gemeingebrauch und damit ihrer Zweckbestimmung entzogen werden."
Alkohol-Verbot ist schon häufiger vor Gericht gescheitert
Am Ende wird die Verordnung aber wohl eher darauf setzen müssen, dass Menschen freiwillig in der Öffentlichkeit auf Alkohol verzichten. Denn juristisch sind ähnliche Versuche in der Vergangenheit immer wieder gescheitert. In NRW hatte sich der Landtag schon vor fünf Jahren mit dem Thema beschäftigt und das Alkohol-Verbot wieder verworfen. In Baden-Württemberg hatte sich vor zwei Jahren eine Expertenkommission mit dem Thema beschäftigt. Im Ergebnis bekamen die Kommunen keine Möglichkeit, den Menschen das Trinken auf öffentlichen Plätzen einzudämmen - mit Verweis auf eine Unvereinbarkeit mit dem Gesetz. Die Kommunen hatten zuvor im Südwesten auf die Einrichtung eines runden Tisches und der Expertenkommission gedrängt. Insbesondere Ministerpräsident Kretschmann hatte sich ebenfalls immer wieder für die Möglichkeit eines Alkohol-

Verbots eingesetzt.
Regelungen in Deutschland - ein Überblick:
- Bayern hat eine Verordnungsermächtigung für ein Alkoholkonsumverbot im Landesstraf- und Verordnungsgesetz, mit dem bereit im Vorfeld konkreter Gefahren der Konsum auf öffentlichen Plätzen zwischen 22h-6h von Gemeinden verboten werden darf.
- In Sachsen ist die Verhängung eines örtlich und zeitlich begrenzten Alkoholkonsumverbots auf öffentlichen Plätzen durch Verordnungsermächtigung im Polizeigesetz selbst geregelt.
- Thüringen hat im Ordnungsbehördengesetz eine Verordnungsermächtigung zum Zwecke des Kinder- und Jugendschutzes sowie des allgemeinen Gesundheitsschutzes den Konsum von Alkohol in öffentlichen Anlagen und auf öffentlichen Verkehrsflächen zeitlich und örtlich befristet zu unterbinden.
- In NRW, Brandenburg, Schleswig-Holstein, Baden-Württemberg, Niedersachsen und Mecklenburg-Vorpommern gibt es aktuell jeweils lediglich eine allgemeine Verordnungsermächtigung zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung.
Gemeindebund warnt vor Alkohol-Verbot Nachahmern
Der Städte- und Gemeindebund in NRW warnt daher ebenfalls davor, dass auch andere Städte nun ähnliche Regelungen beschließen. Der Verband hatte ebenfalls schon vor Jahren die Möglichkeit geprüft. Grund dagegen sei, dass der Alkohol-Genuss durch den Artikel zwei des Grundgesetzes und die darin geregelte allgemeine Handlungsfähigkeit geschützt sei. Das juristische PRoblem besteht darin, dass in jedem konkreten Fall nachgewiesen werden muss, dass eine Belästigung und Behinderung vorliegt - vorbeugend einzelne Plätze zu alkoholfreien Zonen zu erklären ist hingegen kaum möglich.
Auch andere Städte sind am Alkohol-Verbot gescheitert
In der Bundeshauptstadt gab es schon Ende der 1990er Jahre ein entsprechende Straßengesetz. Es konnte mit 10 Euro Ordnungsgeld geahndet werden. Es wurde jedoch einige Jahre später wieder aufgehoben. Es folgten Städte wie Marburg im Jahr 2007 und Freiburg sowie Magdeburg im Jahr 2008. Das Freiburger Verbot wurde vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg aufgehoben, das Oberverwaltungsgericht in Magdeburg verhielt sich kurze Zeit später genauso. Anders in NRW: Die Stadt Gelsenkirchen führte schon im Jahr 2008 ein solches Verbot ein - wohlwissend um die Rechtslage. Hier gab es jedoch bis heute keine einzige Klage. Und wo kein Kläger, da kein Richter.