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  1. Alkoholverbot in Duisburg gekippt!
In der Duisburger Innenstadt gilt seit einem Jahr ein Alkoholverbot.

Alkoholverbot in Duisburg gekippt!

23. Mai 2018
Das Alkoholkonsumverbot in Duisburg ist am Mittwoch vom Verwaltungsgericht Düsseldorf gekippt worden. Eine junge Duisburgerin hatte gegen das Alkoholverbot geklagt, weil sie es als Eingriff in ihre persönliche Freiheit empfand.

Urin, Gegrölle, Erbrochenes und Gewalt - manche Menschen rasten aus, sobald sie Alkohol trinken. Doch nicht jeder verhält sich so. Und nicht jeder trinkt übermäßig viel Alkohol. So beteuert die 32-jährige Marion W., dass sie mit der Trinkerszene nichts am Hut habe. Sie wolle es sich aber dennoch nicht nehmen lassen, bei gutem Wetter mit ihren Freunden zu entspannen und dabei ein Bierchen an der freien Luft zu trinken. Doch durch das Alkoholverbot, das in Duisburg seit einem Jahr gilt, fühlt sich die junge Duisburgerin in ihrer Freiheit eingeschränkt. Denn die Stadt hat für Teile des Stadtzentrums ein Alkoholverbot im Freien außerhalb von Gaststätten ausgesprochen. Damit wollte die Stadt alkoholbedingte Ruhestörungen, Sachbeschädigungen, Gewalttätigkeiten oder öffentliches Urinieren zurückdrängen.

Alkoholverbot in Duisburg: Aufgrund von Beschwerden entstanden

Entstanden ist das Alkoholverbot in der City, weil sich Immer wieder Passanten, Anwohner und Einzelhändler über Lärm, Schmutz und pöbelnde Alkoholiker beschwert hatten. Das Alkoholverbot wurde vom 16. Mai bis zum 16. November 2017 angeordnet. Dann jedoch noch einmal bis zum 31. März 2018 verlängert.

Klägerin unterstellte der Stadt, dass das Alkoholverbot auf unzureichenden Ermittlungen beruhe

Die Klägerin erklärte, dass die Stadt Duisburg sich nur auf Beobachtungen Dritter gestützt habe, dabei aber selber nicht ausreichend genug ermittelt habe. Die im Gerichtsverfahren genannten alkoholbedingten Störungen seien nur Einzelfälle, die ein weitreichendes Alkolverbot nicht rechtfertigen würden.

Gericht hat das Alkoholverbot gekippt

Das Gericht erklärte heute, dass es der Stadt nicht gelungen sei, eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch den Alkoholkonsum nachzuweisen. Erstens seien die vorgelegten Fälle zu wenig gewesen und zweitens sei die Verbotszone viel zu groß gewählt worden.

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