Stadtreinigung
Aktion saubere Stadt: Anti-Graffiti 2.0
Graffiti: die Bürgerschaft ist gefragt
Statt eine neue App zu entwickeln, wurde kurzerhand die kommunale Abfall-App, in die bereits ein "Müllmelder" integriert ist, um die Funktion "Meldung von Schmierereien" erweitert. Mit wenigen Klicks können sowohl ein Fotos als auch eine Ortsbeschreibung hochgeladen werden. „Mit dieser Funktion können Bürger zukünftig ohne größeren Aufwand Verunreinigungen melden und dazu beitragen, die Stadt gemeinsam ein Stück sauberer und lebenswerter zu machen“, erklärt Jürgen Förschler, Amtsleiter der Technischen Dienste der Stadt Pforzheim. Nach erfolgter Meldung begutachtet eine Fachkraft das Ausmaß der Verschandelung und die Kommune nimmt mit dem Eigentümer, der Eigentümerin Kontakt auf, um zu klären, ob das Graffiti von der Malerinnung beseitigt werden soll oder nicht. Handelt es sich dagegen um kommunale Liegenschaften, übernehmen die Technischen Dienste die Reinigung des Objektes.
Graffiti entfernen - Förderprogramm für Immobilienbesitzer
Für die Neuauflage des Projekts "Anti-Graffiti-Mobil" hat die Kommune im Doppelhaushalt 2024/2025 sogar ein eigenes Förderprogramm zur schnellen Reinigung privater Immobilien vorgesehen. „Ein solches Förderprogramm gibt es bereits in anderen Städten“, erläutert Oberbürgermeister Peter Boch. „Die Idee dahinter ist, dass private Immobilienbesitzer für die Beseitigung von illegalen Schmierereien einen Zuschuss erhalten sollen. Hier arbeiten wir eng mit der Malerinnung zusammen, um eine Reinigung von privaten Gebäuden auch bei großflächigen Verschmutzungen schnell realisieren zu können." Wie bereits beim Vorgängermodell wird es unter der Leitung der Technischen Dienste auch Einsätze mit straffällig gewordenen Jugendlichen für mehr Sauberkeit in der Stadt geben, allerdings sind diese dann nicht mehr an die Entfernung von Schmierereien gebunden.
Kommunales Projekt
Ursprünglich beteiligt an dem kommunalen Projekt waren viele Partner: das Haus des Jugendrechts mit Polizei, die Staatsanwaltschaft, der Bezirksverein für soziale Rechtspflege, die Malerinnung und der Bürgerverein Nordstadt. Das neue Modell verantwortet hauptsächlich der Technische Dienst der Stadt Pforzheim. Bis die letzten Rahmenbedingungen geklärt sind, bleiben die Malerinnung und der Bürgerverein weiterhin "im Dienst". "Nicht selbstverständlich", nennt der Oberbürgermeister das Engagement von beiden.
Sachbeschädigungen durch Graffitis
Nicht nur Pforzheim kämpft mit den Hinterlassenschaften von Möchtegern-Künstlern auf ihrem Stadtgebiet. Allein die Zahl der polizeilich erfassten Sachbeschädigungen durch Graffiti liegt jedes Jahr im Durchschnitt bei knapp unter 100.000 Fällen. Auffallend: 2020 - während der Corona-Pandemie - stieg die Zahl auf ein Allzeithoch von 109.441 Fällen. Fachleute schätzen die entstehenden Kosten pro Quadratmeter Reinigungsfläche auf 15 bis 35 Euro - je nach Untergrund, Farbsorte und Größe. Die Stadt Pforzheim muss dafür jedes Jahr 40.000 Euro in den Haushalt stellen. Schadensersatzzahlungen würden den Haushalt entlasten, aber in den allermeisten Fällen gelingt es nicht, die Verursacher zu ermitteln.
Graffitikunst als Teil der Kulturszene
Weil auch legale Straßenkunst Platz braucht, hat die Kommune im vergangenen Jahr das Projekt „Urban Art – Fassadenkunst im öffentlichen Raum“ gestartet, bei dem ausgewählten Künstlern und Künstlerinnen Flächen zur Verfügung gestellt bekommen. Der Grundstein für dieses Projekt wurde bereits Mai 2021 gelegt und als Punkt im Kulturentwicklungsplan 2030 im Pforzheimer Gemeinderat verabschiedet. Begonnen hat das Projekt dann 2022.
Graffiti: strafbar oder nicht?
Die Gesetzeslage ist eindeutig:
- Nach § 303 I StGB begeht eine Sachbeschädigung, wer eine fremde Sache rechtswidrig beschädigt oder zerstört. Ein Graffiti erfüllt diesen Tatbestand erst einmal nicht.
- § 303 II StGB besagt allerdings, dass es verboten ist, das äußere Erscheinungsbild einer Sache nicht nur zeitweilig ohne Erlaubnis zu verändern.
- Zusätzlich kann Hausfriedensbruch (§ 123 I StGB) geltend gemacht werden, wenn ein Sprayer oder eine Sprayerin für seine, ihre Aktion unbefugt fremden Grund und Boden betritt.
- Ebenfalls möglich ist eine gemeinschädliche Sachbeschädigung (§ 304 II StGB), die beim Besprühen von Gebäuden oder Dingen entsteht, die von öffentlicher Bedeutung sind. Dazu gehören Rathäuser, Kirchen - und Verkehrsschilder.
- Die Geschädigten haben auf jeden Fall ein Anrecht auf Schadensersatzzahlungen.
