Kinderspielplätze: Lärm ist zumutbar
Kinderspielplätze haben "kein normaler Lärm"
Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Normenkontrollantrag ab. Der Nachbar müsse den Lärm als "sozialadäquat" hinnehmen. Für die von Kindern ausgehenden Geräusche enthalte das Bundesimmissionsschutzgesetz eine spezielle Regelung. Demnach sind Geräuscheinwirkungen durch Kinder auf Kinderspielplätzen keine schädlichen Umwelteinwirkungen. Das Gericht schrieb dem Kläger noch mehr deutliche Worte ins Notizbuch: Geräusche spielender Kinder seien Ausdruck der kindlichen Entwicklung und Entfaltung und daher grundsätzlich zumutbar. Ein schalltechnisches Gutachten sei somit nicht nötig.
Toleranzgebot auf Kinderspielplätzen erneut bestätigt
Es ist nicht das erste Urteil in dieser Richtung. Grundlage ist §3 Absatz 2 der BauNVO und §22 Absatz 1 des BlmSchG. Dort steht deutlich, dass Kinderspielplätze und auch sonstige Kindereinrichtungen in reinen Wohngebieten zulässig sind. Sie dienen demnach auch den Bewohnern des Gebiets. In der Vergangenheit hatten Gerichte schon mehrfach in Bezug auf Kinderspielplätze von einem besonderen Toleranzgebot gesprochen.