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  1. Politik
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  3. 23.000 Euro Schadensersatz im Kita-Platz-Streit
Mutter mit Kind Symbolbild
Eine Mutter (Symboldbild) klagte erfolgreich wegen Verdienstausfalls.
© AdobeStock

Urteil

23.000 Euro Schadensersatz im Kita-Platz-Streit

von Gudrun Mallwitz
Chefreporterin | KOMMUNAL
13. Juli 2021
Ein Urteil, das die Kommunen deutschlandweit aufrüttelt: Ein Landkreis in Hessen muss 23.000 Euro Verdienstausfall zahlen, weil die Gemeinde einer Mutter trotz geltenden Rechtsanspruchs nicht rechtzeitig einen Kita-Platz in der Nähe anbieten konnte.

Gleich nach der Geburt ihres Sohnes hat eine Mutter in Hessen einen Kita-Platz bei der Gemeinde beantragt. Doch als das Kind ein Jahr alt war und sie den Platz dringend brauchte, stellte sich heraus, dass die Gemeinde ihr nur einen Kitaplatz anbieten konnte, zu dem sie ihrer Ansicht nach viel zu lange unterwegs gewesen wäre. Sie klagte dagegen und erzielte vor dem Landgericht Darmstadt einen Teilerfolg. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main urteilte dann aber, dass der Landkreis der Mutter für den erlittenen Verdienstausfall einen weit höheren Ausgleich von gut 23.000 Euro bezahlen muss. Kinder haben ab Vollendung des ersten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder Kindertagespflege. Immer wieder kommt es zum Streit darüber, welcher Platz angeboten wird.

Unzumutbarer Kita-Platz: Mutter bekommt Verdienstausfall

Die Frau hatte die öffentliche Jugendhilfe beim Landkreis Offenbach wegen Verletzung der Amtspflicht verklagt. Man hätte ihr von März bis November 2018 nach ihrer Bedarfsanmeldung einen zumutbaren Betreuungsplatz für ihren einjährigen Sohn anbieten müssen, so die Forderung.

Wie aus einer Mitteilung des Oberlandesgerichts hervorgeht, hatte das Landgericht zunächst der Klage in Höhe von gut 8.000 Euro stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das OLG ihr nun aber weiteren Schadensersatz in Höhe von gut 5.000  Euro zugesprochen, insgesamt sind es mehr als 23.000 Euro.

Bei Kita-Platzvergabe Amtspflicht verletzt

Der beklagte Landkreis habe seine Amtspflicht zur unbedingten Gewährleistung eines Betreuungsplatzes verletzt, führte das OLG zur Begründung aus. Er sei verpflichtet, sicherzustellen, " dass eine dem Bedarf entsprechende Anzahl von Betreuungsplätzen vorgehalten wird".  Diese Pflicht bestehe auch nicht etwa nur im Rahmen der vorhandenen, von den Gemeinden geschaffenen Kapazitäten, sondern der beklagte Landkreis sei aufgrund seiner Gesamtverantwortung gehalten, eine ausreichende Anzahl von Betreuungsplätzen selbst zu schaffen oder durch geeignete Dritte bereitzustellen.

Ein Platz müsse dem konkret-individuellen Bedarf des Kindes und seiner Eltern in zeitlicher und räumlicher Hinsicht entsprechen, lautet der entscheidende Satz im Urteil. Der angebotene Platz in Offenbach aber sei wegen der räumlichen Entfernung nicht zumutbar gewesen.

 Weg zur Kita zu lang

Die Fahrzeit vom Wohnort zum Betreuungsplatz betrage ohne Berücksichtigung der erheblichen Verkehrsbelastung dieser Strecke in den üblichen Bring- und Abholzeiten 30 Minuten. Bis zum Arbeitsplatz wäre die Klägerin 56 Minuten für eine Strecke unterwegs. "Bei der Zumutbarkeitsprüfung sei neben dem individuellen Bedarf des Kindes auch auf die Bedürfnisse der Eltern einzugehen", so die Richter.

Urteil noch nicht rechtskräftig

Das Gericht betonte, dass die Gemeinde zur Weiterleitung von Bedarfsmeldungen an den Landkreis verpflichtet sei, sie habe den Bedarf aber nicht unmittelbar gegenüber dem Landkreis anmelden müssen. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Landkreis reichte wegen der Nichtzulassung der Revision Beschwerde beim Bundesgerichtshof ein.

Hier finden Sie die Mitteilung des Gerichts mit weiteren Informationen zum Gerichtsurteil.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 28.5.2021, Az. 13 U 436/19

(vorausgehend Landgericht Darmstadt, Urteil vom 22.11.2019, Az. 2 O 351/18)

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