Achtung: Zu verschenken Kiste!
Sperrmüll: Was erlaubt ist und was nicht
Wenn "Zu Verschenken-Kisten" als Sperrmüll gewertet werden
Immer wieder Diskussionen gibt es auch über sogenannte "zu verschenken Kisten" - häufig meinen es Bürger gut und stellen alte Bücher oder auch sonstige Gegenstände wie noch brauchbare Kleidung oder Töpfe mit dem Hinweis "zu verschenken" vor ihre Haustür. Das ist jedoch nicht immer erlaubt - es drohen Bußgelder von bis zu 5000 Euro. Denn formal handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit. Zwar passiert das in der Praxis nur selten, weil die Ordnungsämter oft ein Auge zudrücken. Rein theoretisch können sie solche "zu verschenken-Kisten" nämlich als Müllablagerung ansehen, sobald sie sich im öffentlichen Raum befinden. In der Praxis passiert das meist nur, wenn sich nicht recht schnell jemand findet, der die abgestellten Sachen haben möchte. Wenn die Ämter dann die Gegenstände entsorgen, kann es je nach Größe und Material teuer werden - Kleidungsstücke oder Geschirr schlagen häufig mit Größenordnungen von rund 200 Euro zu Buche, bei Elektrogeräten sind theoretisch aber auch bis zu 5.000 Euro Bußgelder möglich.
Die Ordnungsämter dulden solche Kisten jedoch meist unter bestimmten Umständen. 1. sollten sie nicht zu lange draußen stehen, 2. sollten sie möglichst nah an der Hauswand stehen und somit etwa auf dem Bürgersteig nicht Fußgänger oder Radfahrer behindern.
Vollkommen legal sind solche "Zu verschenken-Kisten" natürlich, wenn sie auf dem eigenen Grundstück stehen. In ihren Broschüren weisen Städte und Gemeinden übrigens gerne darauf hin, dass es auch Alternativen zum "Abstellen am Gehweg" gibt. Etwa soziale Einrichtungen, Sozialläden oder in immer mehr Kommunen auch Bücherschränke (oft in ausrangierten Telefonzellen) und ähnliche Einrichtungen.
Wann und wie der Sperrmüll entsorgt wird
Für alle anderen Produkte bieten die Städte und Landkreise Sperrmüllaktionen an. Einige Kommunen fahren zu festgelegten Terminen durch die Stadt, etwa eins oder zweimal im Jahr. Üblicher ist inzwischen aber, dass Bürger ihren Sperrmüll telefonisch oder online anmelden und ihnen dann ein fester Abholtermin mitgeteilt wird. In der Regel müssen die Gegenstände dann vor dem Haus abgestellt werden. Aber auch hier gibt es klare Regeln. Der Sperrmüll darf "vor dem Haus" abgestellt werden, auch hier können die Kommunen je nach vor Ort Situation die genauen Abstellorte selbst regeln. Während einige Städte das Abstellen auf der Straße erlauben, ist es in anderen nur auf dem Gehweg erlaubt. Wichtig ist auch der Zeitpunkt, wann Sie den Sperrmüll auf die Straße stellen dürfen. Ist nichts anderes explizit geregelt, darf der Sperrmüll erst am Vorabend um 20 Uhr vor die Tür gestellt werden. Ansonsten wäre es eine illegale Müllablagerung. Einige Kommunen legen sogar fest, dass er erst am Tag selbst um 6 Uhr morgens bereitgestellt werden darf.
Auch die Kosten variieren in den Kommunen stark. Vielerorts handelt es sich um eine Mischkalkulation der Entsorgungswerke. Das bedeutet, dass in den Müllgebühren, meist über die Grundgebühr, schon die Kosten für eine Abholung eingerechnet sind. Somit können die Bürger dann häufig einmal im Jahr kostenfrei ihren Sperrmüll abholen lassen. Andere Kommunen berechnen den Sperrmüll einzeln, häufig auch nach Menge. Meist werden dann Kubikmeterzahlen angenommen, pro Kubikmeter sind es in vielen Satzungen zwischen 30 und 50 Euro. Ab dem zweiten Kubikmeter wird es dann meist erheblich günstiger, im Schnitt werden etwa fünf Euro fällig. Teuer sind Container, die ebenfalls angefordert werden können. Preise zwischen 200 und 1000 Euro sind hier - je nach Größe und Region - üblich.
Wichtig ist im Rahmen der Kosten auch, dass es häufig Höchstmengen für die Entsorgung gibt. In vielen Satzungen ist die Rede von "haushaltsüblichen Mengen". Damit sollen gewerbliche Sperrmüllentsorgungen über private Haushalte verhindert werden.
Gewerbliche Anbieter dürfen Kommunen beim Sperrmüll Konkurrenz machen
Apropos gewerblich: Wenig Beachtung fand bisher ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2018. Es hatte entschieden, dass es sich bei Sperrmüll nicht um „gemischten Abfall aus privaten Haushaltungen“ im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt. Die Folge ist, dass häuslicher Sperrmüll nicht zwingend der Überlassungspflicht an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger unterfällt. Die Überlassungspflicht besteht unter anderem aber nicht für Abfälle, die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen. Letzteres wiederum gilt allerdings nicht für „gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen“ und gefährliche Abfälle. Gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen und gefährliche Abfälle sind – mit anderen Worten – grundsätzlich uneingeschränkt an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen.
Darf ich fremden Sperrmüll mitnehmen und der Entsorgung durch die Kommune entziehen?
In bestimmten Regionen ist es schon lange üblich, dass private Entsorger durch die Straßen fahren und für sie wertvollen Sperrmüll bereits am Vorabend der Abholung einsammeln und mitnehmen. Auch private Personen bedienen sich immer mal wieder, wenn sie aus Ihrer Sicht noch brauchbare Gegenstände finden. Rechtlich gesehen handelt es sich aber um Diebstahl. Der Grund: Sperrmüll ist nichts rechtsfrei sondern gehört - sobald er auf der Straße steht - dem zuständigen Abfallunternehmen. Zumindest theoretisch.
Auch hier ist zu unterscheiden, ob der Sperrmüll auf dem eigenen Grundstück abgestellt wurde oder auf öffentlichem Grund: Stellt der Bürger den Müll auf dem eigenen Grundstück ab, hat er damit laut Bürgerlichem Gesetzbuch angezeigt, dass er den Besitz daran aufgibt - sofern das eindeutig ersichtlich ist. Das ist in jedem Fall erlaubt und rechtlich wird derjenige, der es mitnimmt, dann auch neuer Besitzer der Ware. Nicht erlaubt ist es jedoch, Gegenstände etwa aus dem Mülleimer zu holen.
Handelt es sich um öffentlichen Grund, gehört es zwar theoretische dem Abfallunternehmen. Nimmt sich jedoch jemand die Sachen und es gibt keinen "Kläger", dann wird derjenige, der ihn mitnimmt neuer Besitzer. Sperrmüll-Jagen ist somit vom Grundsatz erlaubt.
Und noch eine Sondersituation, die "Mietnomaden" betrifft. Zieht ein Mieter aus, hinterlässt die Wohnung aber nicht "besenrein" und lässt z.B. als Möbel zurück, dürfen die Besitzer der Wohnung - also bei städtischen Wohnungen etwa die Kommunen - die Waren behalten. Denn der bisherige Besitzer hat damit angezeigt, dass er diese nicht mehr besitzen möchte. Hat der Besitzer der Wohnung daran kein Interesse, kann er es aber auch kostenpflichtig entsorgen lassen. Denn der Mieter ist hier schadenersatzpflichtig. Die Kommune kann übrigens neben der Rechnung dann auch noch ein Bußgeld festsetzen.

