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Bei der Umsatzsteuer gibt es sowohl für Verwaltungsmitarbeiter als auch für Kommunalpolitiker in kommunalen Unternehmen Änderungen!
Bei der Umsatzsteuer gibt es sowohl für Verwaltungsmitarbeiter als auch für Kommunalpolitiker in kommunalen Unternehmen Änderungen!
© 123rf

Recht Aktuell

Was Aufsichtsräte in kommunalen Unternehmen beachten müssen!

von Thomas Lachera
Gastautor, Steuerberater
27. Juli 2021
Das Bundesfinanzministerium hat die Umsatzbesteuerung von Aufsichtsratsmitgliedern angepasst. Erhalten Aufsichtsräte eine Festvergütung, sind sie umsatzsteuerlich nicht selbständig tätig. Insofern un-terliegt die Festvergütung nicht der Umsatzsteuer. Die ertragsteuerliche Einordnung bleibt unberührt. Die Regelung gilt auch für Mitglieder von Ausschüssen, die der Aufsichtsrat bestellt hat, sowie für Mitglieder von Gremien, die der Kontrolle der Geschäftsführung einer juristischen Person oder einer Personenvereinigung dienen. Unser Steuerexperte klärt auf!

Aufsichtsräte wurden bisher als Unternehmer angesehen, die ihre Tätigkeit selbst ausüben. Das ändert sich nun. Der EuGH hat bereits mit einem Urteil im Jahr 2019 die Unternehmereigenschaft eines Aufsichtsrats verneint, der unabhängig tatsächlicher Arbeitsstunden für seine Tätigkeit nur feste Vergütungen erhielt. Diesem Urteil musste der BFH folgen. Die Finanzverwaltung setzt die vorgegebene Linie mit neustem Schreiben um und ergänzt das UStAE um einen Abschn. 2.2 Abs. 3a UStAE.

So ist die Vergütung von Aufsichtsräten geregelt

Eine Vergütung kann sowohl in Geldzahlungen als auch in Sachzuwendungen bestehen. Um eine Festvergütung im Sinne der Regelung handelt es sich bei pauschalen Aufwandsentschädigungen, die unabhängig von der Teilnahme an Sitzungen und tatsächlichem Aufwand, für die Dauer der Mitgliedschaft im Aufsichtsrat gezahlt wird. Erhält ein Mitglied die Sitzungsgelder folglich nur in Abhängigkeit von der Teilnahme an den Sitzungen und Aufwendungsentschädigungen gemessen nach dem tatsächlichen Aufwand, handelt es sich um keine Festvergütung und hat die Unternehmereigenschaft zur Folge.

Bei einer gemischten Vergütung aus festen und aus variablen Bestandteilen, liegt die selbständige Tätigkeit grundsätzlich dann vor, wenn der variable Bestandteil im Kalenderjahr mindestens 10 % der Gesamtvergütung beträgt. Reisekostenerstattungen bleiben bei der Berechnung der 10%-Grenze unberücksichtigt.

Das sind die Ausnahmen 

Beamte und andere Bedienstete einer Gebietskörperschaft, die die Tätigkeit eines Aufsichtsrats auf Verlangen des Arbeitsgebers übernommen haben und nach beamten- oder dienstrechtlichen Vorschriften verpflichtet sind, einen Teil der erhaltenen Vergütung an diesen abzuführen, müssen auch bei bestehenden Vergütungsrisiko keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen.

Die Regelungen des neuen BMF-Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Zur Vermeidung von Übergangsschwierigkeiten dürfen Leistungen, die bis zum 31.12.2021 ausgeführt werden, noch nach den bisherigen Regelungen bewertet werden. Dies gilt auch für den Vorsteuerabzug des jeweiligen Leistungsempfängers.

Spätestens ab dem 1.1.2022 müssen Aufsichtsratsmitglieder und Gesellschaften die Wertgrenze von 10 % variabler Vergütung im Blick haben und die Rechnungslegung bzw. Gutschriftenerstellung ist entsprechend anzupassen.

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Praxistipp für Aufsichtsräte in kommunalen Unternehmen 

Eine Gestaltung der variablen Vergütung in dem Sinne, dass die Grenze von 10 % nicht erreicht wird und Aufsichtsratsmitglieder folglich kein Unternehmer sind, kann vorteilhaft sein. Der Aufwand zur Erstellung der Umsatzsteuererklärung entfällt. Andererseits besteht dann auch kein Recht auf Vorsteuerabzug. Möglicherweise muss das Aufsichtsratsmitglied Vorsteuer gem. § 15a UStG an das Finanzamt zurückzahlen. Bei Gesellschaften, die nicht oder nur bedingt zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, sollten sich finanzielle Vorteile ergeben.

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