Windräder: Wegweisendes Urteil zu Mindestabständen
Kommunaler Flächennutzungsplan kommt zu anderem Ergebnis
Der Flächennutzungsplan der Kommunen kam dementsprechend auch zu einem anderen Urteil als der TPEE. Die Kommunen beauftragten ein Raumgutachten und definierten darauf aufbauend Konzentrationsflächen. Auch vertiefende Erhebungen und Bewertungen bezüglich der seltenen Mopsfledermäuse, der Standortbewertung von Waldflächen und der Bewertung von Landschaftsbildbeeinträchtigungen flossen in den Flächennutzungsplan ein. Der finale Flächennutzungsplan sah 1.000 Hektar Land und damit 1,6 Prozent der Kreisgebietsfläche für Windenergieanlagen vor. Konzentriert waren diese auf acht Einzelgebiete.
Regierungspräsidium lehnt Flächennutzungsplan ab
Dem Regierungspräsidium in Darmstadt legten die Kommunen ihren Plan vor, eine Genehmigung wurde dort jedoch verweigert. Die Kritik des Präsidiums: Das Vorkommen der seltenen Mopsfledermaus sei nicht ausreichend berücksichtigt worden, ebenso wie der Schutz von Vogel-Lebensräumen. Zudem sei der Mindestabstand von 1.000 Metern zur nächsten Wohnbebauung als Ausschlusskriterium für Windenergieanlagen nicht angemessen. Vor dem Verwaltungsgericht Darmstadt reichten die Kommunen deshalb Klage gegen das Land Hessen ein. Doch das Gericht stimmte dem Präsidium in einem Kritikpunkt zu. Die Kommunen hätten in jedem einzelnen Fall prüfen müssen, welcher Abstand zwischen Windkraftanlage und Siedlungsbereich nötig ist. Ein pauschaler Abstand von 1.000 Metern als hartes Ausschlusskriterium sei nicht angemessen.
VGH: Kein fester Mindestabstand für Windräder
Nun legten die Kommunen Klage gegen das erstinstanzliche Urteil ein, blieben jedoch ohne Erfolg. Der 4. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs urteilt, die Städte und Gemeinden des Odenwaldkreises, hätten keinen Anspruch auf Genehmigung ihres gemeinsamen Flächennutzungsplans. Auch der VGH weist noch einmal auf das Ausschlusskriterium Mindestabstand hin. Bei dem festen Mindestabstand handle es sich um Zielvorgaben des Landesentwicklungsplans zum Abstand zwischen Windenergieanlagen und Siedlungsbereichen, die lediglich für die Regionalplanung zählten, nicht jedoch für die Kommunen. Es müsse stattdessen in jedem Fall eine gemeindliche Abwägung stattfinden. Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision können die Kommunen nun, als letzten Schritt, Beschwerde einlegen, über die in diesem Fall das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu entscheiden hätte.
Auch darüber hinaus sind gerichtliche Auseinandersetzungen über den TPEE bereits abzusehen. Der Odenwaldkreis hat seinen Kommunen finanzielle Unterstützung zugesichert, sollten sie gegen die Windkraftpläne des Landes klagen wollen. Das ist jedoch erst möglich, wenn das Land den Teilplan genehmigt.
