Direkt zum Inhalt

Secondary Navigation

  • E-Paper
  • Podcast
  • Webinare
  • Veranstaltungen
  • Newsletter
  • Stellenmarkt
  • Kontakt
  • Anmelden
 

IMMER INFORMIERT BLEIBEN!

Jetzt unsere redaktionellen Newsletter abonnieren und die Neuigkeiten der kommunalen Welt kommen direkt in Ihr Postfach.

Mehr erfahren
Home
Home

Main navigation

  • K+

Mobile Navigation

  • Anmelden
  • Jubiläum
  • Politik
  • Praxis
  • Panorama
  • K+
  • Bestellen
  • E-Paper
  • Newsletter
  • Webinare
  • Veranstaltungen
  • Podcast
  • Stellenmarkt
  • Kontakt
  1. Politik
  2. Recht
  3. Recht Aktuell
  4. Konnexitätsfalle: Wer bestellt, bezahlt auch?!
Grafische Darstellung Mann an Kasse Konnexitätsprinzip
© AdobeStock

Recht aktuell

Konnexitätsfalle: Wer bestellt, bezahlt auch?!

von Tobias Schröter
"Gastautor, Rechtsanwalt
7. Dezember 2022
Beim Konnexitätsprinzip lohnt es sich für kommunale Entscheidungsträger ganz genau hinzusehen und sich vom Land „keinen Bären aufbinden zu lassen“, rät Anwalt Tobias Schröter in seinem KOMMUNAL-Gastbeitrag. Was Kommunen beachten sollten.

Das Konnexitätsprinzip soll sicherstellen, dass die Kommunen auf Kosten, die ihnen dadurch entstehen, dass das Land ihnen Aufgaben überträgt, nicht sitzenbleiben. Vereinfacht gesagt: „Wer bestellt, der bezahlt auch“. Doch so einfach ist es - leider - nicht. Zwischen Kommunen und Ländern kommt es in regelmäßigen Abständen zu Streitigkeiten um Inhalt und Reichweite des Konnexitätsprinzips – schließlich geht es hier sehr schnell um sehr viel Geld für beide Seiten. Das Thema ist heiß umkämpft. Das zeigen zahlreiche Verfahren vor den Landesverfassungsgerichten. Umstritten ist dabei nicht nur häufig die Höhe des Mehrbelastungsausgleichs, den das Land seinen Kommunen für die Aufgabenerfüllung zur Verfügung zu stellen hat, sondern auch, ob das Konnexitätsprinzip im Einzelfall überhaupt Anwendung findet.

Konnexitätsprinzip und der Streit ums Geld

Das wird dann interessant, wenn nicht der Regelfall einer Aufgabenübertragung durch Landesgesetz auf die Kommunen gegeben ist. Was ist etwa, wenn die Kommunen eine Aufgabe seit Jahrzehnten bereits aufgrund eines älteren Landesgesetzes wahrnehmen, der Inhalt der Aufgabe sich aber nun durch ein neues Bundesgesetz verändert und die Umsetzung dieser Änderungen Mehrkosten verursacht? Wollen sich Kommunen hiergegen wehren, bleibt ihnen nur der Gang vor das jeweilige Landesverfassungsgericht – binnen Jahresfrist. Angesichts der vielfältigen juristischen Fragestellungen ist kommunalen Entscheidungsträgern häufig nicht klar, wann es sich für ihre Kommune lohnt, genauer hinzusehen.

Wann wird das Konnexitätsprinzip ausgelöst?

Auch wenn die einzelnen Regelungen in den Landesverfassungen im Wortlaut leicht voneinander abweichen, lassen sich doch überblicksartig einheitliche Voraussetzungen anführen, die das Konnexitätsprinzip auslösen. Zunächst geht es beim Konnexitätsprinzip immer um den Fall einer Aufgabenübertragung, also die Zuweisung einer Zuständigkeit für eine Aufgabe, des Landes auf seine Kommunen, etwa die Wahrnehmung des örtlichen Trägers der Kinder- und Jugendhilfe.

Eine Aufgabenübertragung des Bundes auf die Kommunen ist seit der Föderalismusreform I verfassungsrechtlich verboten. Eine damit angesprochene Aufgabe meint eine oder mehrere Verwaltungsangelegenheiten, die die Kommunen nach außen wahrnimmt (etwa Jugendsozialarbeit). Nicht gemeint sind hingegen organisatorische Vorgaben, die sich nur intern in der Verwaltung auswirken (zum Beispiel Vorgabe zur Einrichtung eines Jugendamtes). Die Aufgabe, die das Land seinen Kommunen überträgt, muss nicht neu im Sinne von erstmalig sein. Denn anerkannt ist, dass auch die spätere Änderung oder Erweiterung einer Aufgabe wie inhaltliche Vorgaben zur Jugendsozialarbeit erfasst sind. Das ist nur konsequent, schließlich kann eine erweitere Aufgabe erfordern, dass mehr Personal benötigt wird (beispielweise mehr Jugendsozialarbeiter), wodurch der Kommune Mehrkosten entstehen, die sie nicht zu verantworten hat.

Streitfall Kinder- und Jugendstärkungsgesetz

Aktuellster Streitfall ist das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG), mit dem der Bund die inhaltlichen Anforderungen in der Kinder- und Jugendhilfe erheblich verändert und erweitert hat. Diese neuen Anforderungen führen absehbar dazu, dass auf die zuständigen örtlichen Träger der Kinder- und Jugendhilfe, zumeist werden dies die Landkreise und kreisfreien Städte sein, ebenso erhebliche Mehrkosten für zusätzliches Fachpersonal zukommen.

Die Besonderheit dieser Konstellation liegt also darin, dass die Kommunen bereits seit Jahren örtliche Träger der Kinder- und Jugendhilfe sind. Eine neue Aufgabenübertragung muss das Land gar nicht veranlassen, denn die Kommunen sind seit langem zuständig. Aber auch die spätere Erweiterung der Aufgabe Kinder- und Jugendhilfe hat nicht das Land vorgenommen, sondern geht auf den Bund zurück. Mit dem Argument, die damit verbundenen Mehrkosten gar nicht verursacht zu haben, machen sich die Länder nun einen „schlanken Fuß“ – zu Lasten ihrer Kommunen. Denn die bleiben auf den Kosten sitzen, weil der Bund wiederum den Kommunen keine Finanzmittel unmittelbar zuweisen darf. Die Kommunen sitzen damit in der sogenannten Konnexitätsfalle.

Zitat Tobias Schröter, Anwalt zum Konnexitätsprinzip

Das Konnexitätsprinzip muss deshalb auch in solchen Sachverhalten anwendbar sein. Die Zuständigkeit der Kommunen für die Kinder- und Jugendhilfe geht schließlich nach wie vor auf eine zurückliegende Aufgabenübertragung des Landes zurück. Würde diese alte Aufgabenübertragung nicht auch den durch den Bund veränderten Inhalt der Aufgabe – wie eine Art Sammelgefäß – umfassen, so müssten die Kommunen die Änderungen auch nicht umsetzen. Weil sie dazu aber durch das Land verpflichtet sind, ist das Land auch seinerseits verpflichtet, die Mehrkosten auszugleichen.

Das Konnexitätsprinzip ist keine Einbahnstraße. Für die Länder ist das nicht ungerecht. Sie könnten durch ihre Mitwirkung an der Bundesgesetzgebung im Bundesrat dafür sorgen, dass der Bund sie finanziell unterstützt. Sie könnten die Aufgabe aber auch auf ihre eigenen Kosten selbst durch die Landesverwaltung wahrnehmen. Anders gewendet: Es kommt auf die Zuständigkeitsregelung und nicht die Sachregelung selbst an. Für die Zuständigkeitsregelung ist aber allein das Land verantwortlich.

Der Kostenausgleich

Kommt man zu dem Ergebnis, dass das Konnexitätsprinzip Anwendung findet, muss das Land die finanzielle Mehrbelastung ausgleichen, die den Kommunen durch die Erfüllung der zugewiesenen Aufgabe entsteht. Andernfalls würde sich ihr finanzieller Spielraum unzulässigerweise verringern. Die Mehrbelastung wird durch einen Vergleich zwischen den Kosten vor und nach der Übertragung für die Kommune berechnet. Umfasst sind Sach-, Personal- und Verwaltungskosten. Liegt eine finanzielle Mehrbelastung vor, muss das Land eine Kostendeckungsregelung erlassen – und zwar gleichzeitig mit der Aufgabenübertragung. Die Kommunen müssen nicht in Vorleistung gehen und sich auch nicht um eine nachträgliche Erstattung bemühen. Der Höhe nach erfolgt der Kostenausgleich nicht als Spitzabrechnung.

Die Länder dürfen pauschalieren. Grundsätzlich müssen die Pauschalen aber so sein, dass jede Kommune einen vollständigen Kostenausgleich erreichen kann. Das Land muss hierfür eine nachvollziehbare und belastbare Prognose anstellen. Der Kostenausgleich zum Schutz der Kommunen ist dabei keine einmalige Sache. Vielmehr handelt es sich um eine fortlaufende Pflicht des Landes. Es muss die Kostenentwicklung daher beobachten und gegebenenfalls auch bei der Höhe des Kostenausgleichs nachbessern.

Fazit: Keinen Bären aufbinden lassen

Freilich ist in den juristischen Einzelheiten manches umstritten. Klar ist aber, dass das Konnexitätsprinzip die Kommunen vor einer Aushöhlung ihrer Finanzen durch das Land schützen soll. Kommt eine Anwendung des Konnexitätsprinzips jedenfalls in Betracht, lohnt es sich für kommunale Entscheidungsträger ganz genau hinzusehen und sich vom Land „keinen Bären aufbinden zu lassen“. Im Zweifel müssen die Kommunen ihr Recht durchsetzen – frei nach dem Motto: „Wer die Musik bestellt hat, muss auch die Rechnung bezahlen."

Geldscheine Euro

Womit dürfen kommunale Betriebe Geld verdienen?

In Zeiten von Fachkräftemangel und Energiekrise sind kommunale Unternehmen zur Versorgungssicherheit gefragter denn je. Aber sie müssen strenge Regeln beachten. Ein Überblick von Rechtsanwalt Dominik Lück.
MEHR

Fördermittel

Förderanträge: So holen Kommunen viel Geld!

Kommunen können viel Geld herausholen, wenn sie sich den Durchblick über die zahlreichen Programme verschaffen und Fehler beim Beantragen von Fördergeld vermeiden. Tipps vom Fördermittel-Profi Marc-Oliver Krüger im KOMMUNAL-Interview.
MEHR

Das Verwaltungsgericht muss über die Rechtmässigkeit der Verpackungssteuer in Tübingen entscheiden - mehrere Kommunen warten mit Spannung auf den Richterspruch

Kommunen dürfen keine Verpackungssteuer erheben

Juristischer Angriff des Burger-Imperiums von Mc Donalds auf die Stadt Tübingen - es geht um die Verpackungssteuer - sie verstößt laut Urteil gegen Bundesrecht
MEHR
Der Newsletter für kommunale Entscheidungsträger. Lesen Sie was Kommunen bewegt

Auch von Tobias Schröter

  • Markt: Bunte Tassen
    Bundesverwaltungsgericht

    Neues Urteil: Durfte Stadt den Markt privatisieren?

    von Tobias Schröter
  • Menschen warten auf Einlass öffentliche Sitzung
    Gemeinderat und Stadtrat

    Recht: Öffentliche oder nicht öffentliche Sitzung

    von Tobias Schröter
  • Geld mit Schloss - Haushaltssperre
    Steuerschätzung

    Haushaltssperre oder Nachtragshaushalt?

    von Tobias Schröter

Lesen Sie auch...

  • Rechtsänderung zum Jahreswechsel

    Wichtige Änderungen zum Thema Mitteilungsverordnung

    von Matthias Wiener
  • Digitalisierung

    Kommunale IT-Sicherheit- die NIS-2-Richtlinie

    von Monique Opetz
  • Gerichtsentscheidung

    Dürfen Behörden E-Scooter- und Fahrradfahren verbieten?

    von Gudrun Mallwitz

Neuester Inhalt

  • Tipps

    Erfolgsfaktoren für eine Gemeindefusion

    von Gudrun Mallwitz
  • Pro und Contra

    Sollen Politiker Beleidigungen anzeigen – oder nicht?

  • Kommunalpolitik

    Ein Bürgermeister mit Spaßfaktor

    von Annette Lübbers

Schlagwörter

  • Recht Aktuell

ZURÜCK ZUR STARTSEITE

Home

Footer First Navigation

  • KOMMUNALBESCHAFFUNG
  • Leserservice
  • AGB
  • Datenschutzerklärung
  • Impressum
  • Mediadaten
  • Verträge kündigen
  • Datenschutzeinstellungen

Footer Second Navigation

  • Wir auf Whatsapp