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Können hauptamtliche Bürgermeister Mitglied im Kreistag werden
Können hauptamtliche Bürgermeister Mitglied im Kreistag werden
© 123rf

Bürgermeister klagt auf Sitz im Kreistag

von Christian Erhardt-Maciejewski
Chefredakteur | KOMMUNAL
4. September 2019
Es ist in vielen Bundesländern bei nahezu jeder Kommunalwahl wieder eine Diskussion. Oft setzen Parteien ihre bekannten Bürgermeister auf die Listen der Kreistage für die Kreistagswahl. In dem Wissen, dass diese zwar kandidieren dürfen, ihr Mandat aber nicht annehmen dürften. Es sei denn, sie verzichten auf Ihr Hauptamt als Bürgermeister. In Niedersachsen sorgt nun ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts für neue Klarheit.

Keine Frage - das Urteil zur Frage, ob ein Bürgermeister in Niedersachsen gleichzeitig Mitglied im Kreistag werden kann, ist so auf andere Bundesländer nicht 1:1 übertragbar. Schließlich handelt es sich um Landesrecht und auch die Begründung des Gerichts hängt sich stark an der Kommunalverfassung des Landes Niedersachsen auf. Trotzdem ist es ein wichtiger Richtungszeig auch in andere Bundesländer, wie etwa Brandenburg, wo es immer wieder zu Streit um die Frage kommt, ob der hauptamtliche Bürgermeister gleichzeitig sein Kreistagsmandat annehmen darf oder ob er dann auf seinen Beruf als Bürgermeister verzichten müsste. Die Begründung jedenfalls des Gerichts scheint problemlos übertragbar.

Dieser Bürgermeister hatte sich in den Kreistag eingeklagt 

Im konkreten Fall geht es um Goslars Oberbürgermeister Oliver Junk. Er hatte bei der Kommunalwahl 2016 ein Mandat im Kreistag errungen, aber die Wahlleitung verwehrte ihm seinen Sitz mit Verweis auf die niedersächsische Kommunalverfassung. Demnach dürfen dort hauptamtliche Bürgermeister kreisangehöriger Gemeinden nicht Abgeordnete des Kreistags sein. Das Verwaltungsgericht Braunschweig hatte seine Klage bereits im Jahr 2018 zurückgewiesen. Die Regelung sei mit dem Grundgesetz vereinbar, fanden die Richter. Es sollten Interessenskonflikte zwischen Bürgermeisteramt und Kreistagsmandat verhindert werden. Junk argumentierte, das sei eine ungerechtfertigte Einschränkung seines passiven Wahlrechts.

Oliver Junk mit seinem Auftritt bei Twitter...folgen Sie auch dem persönlichen Profil des Autors dieses Textes Christian Erhardt bei Twitter und verpassen Sie keine Diskussion mehr! HIER KLICKEN!
Oliver Junk mit seinem Auftritt bei Twitter...folgen Sie auch dem persönlichen Profil des Autors dieses Textes Christian Erhardt bei Twitter und verpassen Sie keine Diskussion mehr! HIER KLICKEN!

Das sind die Argumente der Befürworter von Bürgermeistern in Kreistagen 

Andere Bundesländer, wie etwa Baden-Württemberg haben keine Probleme damit, dass Bürgermeister auch Mitglied im Kreistag sind. Im Gegenteil. Hier werden die Bürgermeister der kreisangehörigen Gemeinden regelmässig in den Kreistag gewählt. In Bundesländern, wo das nicht erlaubt ist, argumentieren die Befürworter zudem, sie hätten seien ja als kreisangehörige Gemeinde praktisch Teil des Landkreises und müssten somit ohnehin gehört werden. Und in der Tat gibt es ja zahlreiche Urteile (KOMMUNAL berichtete immer wieder), wonach etwa Kreise die Kreisumlage nicht festlegen dürfen, Oboe vorher die angehörigen Gemeinden gehört zu haben. In der Regel handelt es sich hierbei um eine Stellungnahme des jeweiligen Bürgermeisters, meist abgestimmt mit dem Gemeinderat. Und auch sonst soll der Kreis ja zentral Aufgaben im Auftrag der Gemeinden übernehmen, damit diese effektiver und gemeinschaftlich erledigt werden (etwa weiterführende Schulen etc., die nicht in jeder Gemeinde vorhgehalten werden können). Die Entscheidungen im Kreistag betreffen somit unmittelbar und jederzeit die Gemeinden.

Das Oberverwaltungsgericht sieht das anders 

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 3. September 2019 (AZ 10 LC 231/18) entschieden, dass der Oberbürgermeister der Stadt Goslar nicht zugleich Abgeordneter des Kreistages im Landkreis Goslar sein darf. In der Erklärung des Gerichts heißt es wörtlich (hier einige Auszüge):



Bei der Kreistagswahl am 11. September 2016 kandidierte der Kläger als Oberbürgermeister der Stadt Goslar auf Platz 1 des Wahlvorschlages der CDU im Wahlkreis Nord und erzielte ein Kreistagsmandat. Daraufhin wurde er von der Kreiswahlleitung aufgefordert, die Annahme der Wahl zu erklären und den Nachweis über die Beendigung seines Beamtenverhältnisses mit der Stadt Goslar vorzulegen. Der Kläger erklärte nur die Annahme des Kreistagsmandats, ohne sein Bürgermeisteramt aufzugeben. 

Der 10. Senat hat die dagegen eingelegte Berufung des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass der Kläger nach den Vorgaben des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes als Oberbürgermeister einer großen selbständigen kreisangehörigen Stadt nicht gleichzeitig Abgeordneter im Kreistag sein dürfe. Oberbürgermeister großer selbständiger Städte fielen unter den Anwendungsbereich der Unvereinbarkeitsregelung des § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 NKomVG, auch wenn darin nur von „Bürgermeistern“ die Rede sei. Die maßgebliche Regelung stehe mit höherrangigem Recht im Einklang und verletze insbesondere nicht den Grundsatz der Gleichheit der Wahl. Auch in der vorliegenden Konstellation, in der die vom Kläger als Oberbürgermeister vertretene Stadt weder der Rechts- noch der Fachaufsicht des Landkreises unterliege, bestehe bei einer Personalunion von Oberbürgermeister und Kreisratsmitglied die Gefahr von Interessenkollisionen. Interessenkollisionen könnten beispielsweise entstehen, wenn der Kreistag über die Höhe der von den kreisangehörigen Gemeinden zu zahlenden Kreisumlage oder über die für die Gemeinden verbindliche Regionalplanung berate und entscheide. 

Das Urteil des Gerichts zieht somit zumindest in Niedersachsen einen Schlussstrich unter alle Debatten. Denn eine Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat der Senat nicht zugelassen. 

Oliver Junk selbst ließ auch bei Twitter das Urteil bisher umkommentiert, postete lediglich einen Online-Bericht über das Urteil, ging dann aber schnell zum Tagesgeschäft über und postete bereits am Abend wieder von einer gut gefüllten Veranstaltung mit 250 Gästen in seiner Heimatgemeinde. Die Arbeit als Bürgermeister kann also ungetrübt weitergehen. 

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