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  4. Vergaberecht: Das sind die fünf Vergabeweisheiten
Nobert Portz präsentiert fünf Ratschläge für die Vergabe von Aufträgen.

Vergaberecht: Das sind die fünf Vergabeweisheiten

3. Juni 2016
Mit der Umsetzung dreier EU-Richtlinien in nationales Recht hat sich im deutschen Vergaberecht viel geändert. Doch fünf Weisheiten für die Vergabe von Aufträgen bleiben.

Es hat sich im deutschen Vergaberecht vieles geändert, doch fünf „Vergabeweisheiten“ gelten weiterhin: ‚Bereite die die Vergabe gut vor, denn schlechte Planung kostet später viel Geld und Zeit!‘, ist die erste Weisheit. Die zweite lautet: „Lege den Beschaffungsbedarf und die Kosten genau fest!‘. Das erfuhren die Teilnehmer der Fachtagung „Das Neue Vergaberecht“ am Donnerstag vom Vergaberechtsexperten Norbert Portz. „Weniger ist mehr“, so Portz, gelte auch bei Auftragsvergaben. Weniger Vorgaben förderten den Wettbewerb, erläuterte der Beigeordnete beim Deutschen Städte- und Gemeindebund (DStGB) die dritte Vergaberegel. Außerdem gelte es, die Vergabeunterlagen schlank und widerspruchsfrei zu gestalten. Nicht zu vergessen: Es sei besser, selbst zu überlegen anstatt fremde Vergabemuster abzukupfern, empfahl Portz.

Vergaberecht: Was bedeuten die fünf Weisheiten konkret?

Rund 160 Kämmerer, Bauamtsleiter und Bürgermeister waren am 2. Juni zur ersten Fachtagung gekommen, die der DStGB, der Bayerischer Gemeindetag und KOMMUNAL gemeinsam ausgerichtet haben. Anlass für die Konferenz in Nürnberg war, dass seit dem 18. April für alle Vergaben oberhalb der EU-Schwellenwerte ein neues Vergaberecht gilt. Im Baubereich liegt die Schwelle für EU-weite Ausschreibungen bei 5,225 Millionen Euro, bei Liefer- und Dienstleistungsaufträge bei 209.000 Euro. Mit Inkrafttreten der deutschen Vergaberechtsreform werden drei EU-Richtlinien in nationales Recht umgesetzt. Doch auch der sogenannte Unterschwellenbereich unterhalb der Schwellenwerte ist betroffen – zum Beispiel werden die Änderungen bei der Feststellung der Bietereignung sowie der Nachforderung von Erklärungen und Nachweisen auf den Unterschwellenbereich ausstrahlen.

Rund 160 Kämmerer, Bauamtsleiter und Bürgermeister waren bei der Fachtagung zum Vergaberecht dabei!

Beim Vergaberecht das Thema eVergabe nicht vernachlässigen!

Vergaberechtsexperte Werner Adams warb auf der Tagung für die eVergabe. Das Ausdrucken und Versenden von am Computer erstellten Dokumenten sei ein großer, ein unnötiger Aufwand. Mit Papierverfahren würden nicht nur die Vergabestellen belastet. Sondern auch die bietenden Unternehmen. Auf EU-Ebene gelte bereits, dass Bekanntmachungen für Vergabeverfahren nur noch elektronisch an das europäische Amt für Veröffentlichungen übermittelt werden können, sagte Adams, leitender Stadtverwaltungsdirektor im Ruhestand. Die elektronische Vergabe führe zu einer Verbesserung der Vergabeprozesse. Sie schaffe nicht nur „ein bisher nicht mögliches Maß an Transparenz“, sondern beschleunige die Vergaben und senke die Kosten für die Vergabe deutlich.

Werner Adams stellt die Vorteile der eVergabe im Rahmen des Vergaberechts vor.

Rechtsanwalt Hendrik Röwekamp erläuterte, worauf es bei der Leistungsbeschreibung von Ausschreibungen ankommt. So haben deutsche Gerichte entschieden, dass die einfache Vergabe von Schulnoten ohne Erläuterungen zur Bewertung eines Angebots nicht ausreicht. Röwekamp sagte, Nebenangebote der Bieter seien grundsätzlich ein gutes Instrument, um das Wissen der Bieter zu nutzen.

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