Recht Aktuell
Das Lieferkettengesetz hat direkte Auswirkungen auf Kommunen
Lieferkettengesetz hat Auswirkungen auf das Vergaberecht
Der Entwurf hat insofern direkte Auswirkungen auf das Vergaberecht und damit auch auf die kommunale Auftragsvergabe, als er in einem eigenen Abschnitt „Öffentliche Beschaffung“ mit § 22 Sorgfaltspflichtengesetz-E einen neuen Ausschlussgrund von der Vergabe öffentlicher Aufträge schaffen würde. Nach § 22 Abs. 1 Sorgfaltspflichtengesetz-E sollen die in §§ 99, 100 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten öffentlichen Auftraggeber die Unternehmen von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren um einen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag bis zur nachgewiesenen Selbstreinigung nach § 125 GWB ausschließen, die wegen eines rechtskräftig festgestellten Verstoßes nach § 24 Abs. 1 Sorgfaltspflichtengesetz-E mit einer Geldbuße nach Maßgabe von Abs. 2 belegt worden sind. Der Ausschluss soll nur für einen angemessenen Zeitraum von bis zu drei Jahren erfolgen dürfen.
Der Ausschluss würde einen rechtskräftig festgestellten Verstoß mit einer Geldbuße von wenigstens 175.000 Euro voraussetzen. Abweichend hiervon würde in bestimmten Fällen nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 Sorgfaltspflichtengesetz-E ein rechtskräftig festgestellter Verstoß mit einer Geldbuße von wenigstens 1.500.000 Euro, nach § 22 Abs. 2 Nr. 2 Sorgfaltspflichtengesetz-E ein rechtskräftig festgestellter Verstoß mit einer Geldbuße von wenigstens 2.000.000 Euro und nach § 22 Abs. 2 Nr. 3 Sorgfaltspflichtengesetz-E ein rechtskräftig festgestellter Verstoß mit einer Geldbuße von wenigstens 0,35 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes vorausgesetzt. § 22 Abs. 3 Sorgfaltspflichtengesetz-E würde dem Bewerber ein Anhörungsrecht vor der Entscheidung über den Ausschluss geben.
Lieferkettengesetz und die konkrete Bedeutung für Kommunen
Bei der Vergabe von Aufträgen werden damit auch Kommunen als öffentliche Auftraggeber entsprechend dem Lieferkettengesetz zur Achtung und Wahrung von fairen, ökologischen und menschenrechtlichen Standards angehalten. Sollten demnach Unternehmen Sorgfaltspflichten hinsichtlich der Wahrung von Menschenrechtsstandards nicht einhalten, können bzw. müssen sie deswegen von den Kommunen bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen ausgeschlossen werden. Gemäß Artikel 2 des Sorgfaltspflichtengesetztes-E wird in § 124 Abs. 2 GWB (Fakultative Ausschlussgründe) eine Ergänzung aufgenommen. Danach bleibt im Hinblick auf mögliche Ausschlussgründe aus dem Vergabeverfahren auch „22 des Sorgfaltspflichtengesetzes“ unberührt, Demgegenüber darf gem. § 123 GWB (Zwingende Ausschlussgründe) beim Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach dem Sorgfaltspflichtengesetz-E ein Unternehmen nicht zwingend von der Auftragsvergabe ausgeschlossen werden. Denn der Verstoß gegen Sorgfaltspflichten eines Unternehmens wurde gerade nicht als zwingender Ausschlussgrund in den Katalog des § 123 GWB aufgenommen.
Einschätzung zum Lieferkettengesetz: Kontrolle dürfte schwierig werden
Als schwierig bei der Umsetzung des Lieferkettengesetzes dürften sich die Kontrolle und Durchsetzung von Verstößen gerade angesichts der Vielzahl der kommunalen Auftraggeber gestalten. Das gilt, auch wenn Betroffene zunächst selbst die Einhaltung ihrer Rechte vor deutschen Gerichten geltend machen können und eine Beschwerde beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle einreichen könnten. Der Praxistest für das ja noch nicht in Kraft befindliche Lieferkettengesetz steht daher noch aus. Jedenfalls bedarf es insoweit einfacher Überprüfungsmöglichkeiten durch die Kommunen auf Einhaltung der Vorgaben durch die Unternehmen in laufenden Vergabeverfahren.


