Recht aktuell
Stolperfallen bei Bauleitplanung vermeiden
Bauleitplanung: Das müssen Kommunen beachten
Kommunen haben grundsätzlich großen Gestaltungsspielraum für die Bauleitplanung. Sie können umfassende städtebauliche Konzepte verfolgen, ganz neue Baugebiete ausweisen oder auch bestehende Bebauung überplanen und Stadtteilen ein neues Gesicht geben.
Zugleich sind die Verfahren komplex, was ein erhebliches Fehlerpotential für die Gemeinden mit sich bringt. Auf der Grundlage der städtebaulichen Ziele der Gemeinde sind unterschiedlichste Belange gerecht abzuwägen, vom Artenschutz über den Verkehr bis zum Gewerbelärm. Es müssen die rechtlichen Festsetzungsmöglichkeiten (zum Beispiel für Inhalte des Bebauungsplanes nach § 9 Baugesetzbuch, BauGB) handwerklich sauber angewandt werden. Und auch die formalen Vorgaben für die Durchführung der einzelnen Verfahrensschritte sind anspruchsvoll. Formale Fehler sind in der Praxis ein willkommenes Einfallstor, um eine Bauleitplanung zu kippen. Wo es im Kern um unterschiedliche inhaltliche Vorstellungen geht, wird dann vor Gericht um Formalia gestritten.
Der Gesetzgeber hat dies schon früh erkannt, und er hat darum die Rüge von Verfahrensfehlern durch besondere Vorschriften im Baugesetzbuch erschwert. So ist in den §§ 214, 215 BauGB geregelt, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften nur in bestimmten Fällen beachtlich ist, und dass viele dieser Fehler zudem nur innerhalb einer Jahresfrist geltend gemacht werden können.
Stolperstein Bekanntmachung
Ein Stolperstein für Kommunen ist teils die abschließende Bekanntmachung der Planung. Hier können diverse Fehler auftreten. Maßgeblich ist dann jeweils, ob der mit der Bekanntmachung verfolgte Hinweiszweck erreicht wurde (§ 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BauGB), also beispielsweise deutlich gemacht wurde, auf welches Gebiet sich die Planung bezieht. Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu bereits im Jahr 1984 entschieden, dass für die Angabe des räumlichen Geltungsbereichs einer Bauleitplanung eine schlagwortartige Kennzeichnung genügen kann. Dann muss in der abschließenden Bekanntmachung dem Bürger nur das Inkrafttreten der neuen Regelungen „in einem näheren Bereich“ bewusst gemacht werden; es reicht in diesem Fall aus, dass er bei Interesse zu dem ausliegenden Plan geführt wird.
Dem Bundesverwaltungsgericht lag kürzlich die Frage vor, welchen formalen Kriterien die Bekanntmachung der Verlängerung einer Veränderungssperre genügen muss. Mit einer Veränderungssperre kann die Gemeinde für einen begrenzten Zeitraum Bauvorhaben unterbinden, um ihre Bauleitplanung zu sichern. Die beklagte Gemeinde hatte eine Veränderungssperre in der Umgebung eines Chemieparks erlassen, nachdem dort konkrete Wohnungsbauvorhaben in den Blick genommen worden waren. Durch die Sperre sollte im bis dahin unbeplanten Innenbereich die Aufstellung eines Bebauungsplanes für ein Gewerbegebiet ermöglicht werden. Der Flächennutzungsplan sah dort eine gewerbliche Baufläche vor. Kurz bevor die Veränderungssperre auslief, beschloss die Gemeinde die Veränderungssperre um ein Jahr ab Bekanntmachung zu verlängern.
Sowohl bei der Bekanntmachung der ursprünglichen Sperre als auch bei der Verlängerung unterliefen der Gemeinde Fehler. Die Bekanntmachung der Veränderungssperre musste wiederholt werden. In der Bekanntmachung der Verlängerung wurde unter anderem das Datum des Inkrafttretens der Verlängerung nicht richtig angegeben, und auch die Angabe einer Verlängerung um „ein weiteres Jahr“ war nicht korrekt.
Klarer Verweis auf Satzung genügt
Ein maßgeblich auf diese formalen Fehler gestützter Rechtsbehelf (Normenkontrolle) blieb auch in der Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht ohne Erfolg. In einer Bekanntmachung, die auf eine Auslegung der maßgeblichen Unterlagen verweist, müsse die Geltungsdauer der eigentlichen Regelungen nicht taggenau angegeben werden, entschied das Gericht (BVerwG 4 CN 9.21). Um der Verlängerung der Veränderungssperre Wirksamkeit zu verleihen, reiche es vielmehr auch in zeitlicher Hinsicht aus, wenn „eine grundsätzliche Vorstellung“ vermittelt werde. Schließlich müsse der Leser zu der ausliegenden Satzung geführt werden. Aus dieser Satzung ergab sich hier vor allem das besonders relevante Ende der Geltungsdauer klar genug.
Der Fall zeigt, wie wichtig es für Kommunen ist, auch abschließende Bekanntmachungen in Bauleitplanverfahren stets sorgfältig zu prüfen. Werden Pläne und Unterlagen öffentlich ausgelegt, sollte ein besonderes Gewicht darauf gelegt werden, dass die Bekanntmachung Interessierte zuverlässig zu den relevanten Informationen führt.
Michael Below ist Salaried Partner bei Heuking Kühn Lüer Wojtek in Düsseldorf und befasst sich schwerpunktmäßig mit dem Bauplanungsrecht. In dem geschilderten Fall hat er die Gemeinde vertreten.


