Recht aktuell
Nach Freispruch: Müssen Kommunen Dorfteich trotzdem absperren?
Verkehrssicherungspflicht in Schwimmbädern
Mit Blick auf die Sicherheit in Schwimmbädern hat die Rechtsprechung für diverse Fallgestaltungen Maßstäbe gesetzt. So ist beispielsweise der Nichtschwimmerbereich in einem Hallenbad durch ein deutlich sichtbares Begrenzungsseil abzutrennen (Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Urteil vom 14. März 1990, Az. 1 U 81/89). Die erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen in einem Freibad hängen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs „von den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles, wie etwa Größe und Lage des Freibades, Anzahl der Besucher und hierdurch bedingten "Spitzenbelastungen"“ ab (BGH, Urteil vom 21. März 2000, Az. VI ZR 158/99). In einem Naturschwimmbad hat die Badeaufsicht den gesamten Schwimm- und Sprungbereich zu überwachen und in Notfällen für rasche und wirksame Hilfe zu sorgen. Bei groben Pflichtverletzungen kann ansonsten gegebenenfalls eine Beweislastumkehr zulasten des Betreibers greifen, sprich: Der Betreiber des Bades muss dann nachweisen, dass seine Fehler für einen eventuellen Unfall nicht ursächlich waren (BGH NJW 2018, 301).
Sicherungspflicht an Badestellen
Aus rechtlicher Sicht komplizierter sind die Badestellen: Das Baden zählt oftmals zum landesrechtlich festgesetzten Gemeingebrauch an Gewässern. Es fehlt aber in vielen Bundesländern an einem klaren Rechtsrahmen. Besondere Verkehrssicherungspflichten können vor allem dann entstehen, wenn die Gemeinde Badestellen eröffnet – etwa, indem sie eine Badeinsel in einem Baggersee verankern lässt (OLG Karlsruhe, Urteil vom 24. Oktober 1997, Az.14 U 217/96). Bei einem Baggersee, der teils mit Badestrand ausgebaut ist, kann auch die Verpflichtung bestehen, an anderen Uferabschnitten durch Warnschilder vor besonderen Tiefstellen zu warnen, wenn das Ufer dort Gefahrlosigkeit vortäuscht (BGH NJW-RR 1989, 219). Eine Pflicht, vor Kopfsprüngen von einem Bootssteg neben einer Badestelle zu warnen, besteht nach einem Urteil des OLG Brandenburg allerdings nicht (Urteil vom 27.8.2013, Az. 6 U 84/12). Inwieweit eine Gemeinde dafür haftet, dass Badestellen nicht beaufsichtigt werden, ist bislang nicht höchstrichterlich entschieden.
Sicherungspflicht an offenen Gewässern
An sonstigen offenen Wasserflächen werden vor allem dann Sicherungsmaßnahmen zum Schutz von Kindern erforderlich sein, wenn ernsthaft mit spielenden Kindern gerechnet werden muss. So hat der Betreiber einer Kläranlage entsprechende Wasserflächen zu sichern, wenn auf Grund eines angrenzenden Wohngebietes ein unbefugtes Betreten der Anlage naheliegt, wie das OLG Hamm entschied (VersR 1992, 208). Auch durch den Bau eines Feuerlöschteichs wird eine Gefahrenquelle eröffnet, sodass zur Verkehrssicherung eine Umzäunung entsprechend DIN 14210 erforderlich ist (BGH, Urteil vom 12. November 1996, Az.VI ZR 270).
In dem Fall aus Hessen hat das OLG Frankfurt tatsächlich solch einen Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht festgestellt: Durch Baumaßnahmen wurde dort der Ausstieg aus dem Teich erschwert, was Anlass für Sicherungsmaßnahmen hätte sein müssen. Dieses Versäumnis genügte aber nach den Maßstäben des Strafrechts nicht, um auszuschließen, dass die Kinder auch ohne dies zu Schaden gekommen wären.

